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TeleForte

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Teleforte GmbH für die Erbringung von Mehrwertdiensten und damit im Zusammenhang stehender Leistungen 

I. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Regelungsgegenstand und Rechtsgrundlagen

§1 (1) Die AGB der Teleforte GmbH (im folgenden Teleforte genannt) mit Sitz in 2301 Groß-Enzersdorf, Dr. Anton Krabichlerplatz 8 beziehen sich ausschließlich auf Dienste und Verträge mit Informationsdiensteanbieter (im folgenden IDA genannt). Diese AGB finden auf Geschäfte mit Konsumenten keine Anwendung. 
(2) Die AGB der Teleforte einschließlich der für die Leistung maßgeblichen Leistungsbeschreibungen (LB), Entgeltbestimmungen (EB) und Besonderen Geschäftbedingungen (im folgenden kurz BGB genannt) gelten in ihrer jeweiligen Fassung für Leistungen, deren Leistungsbeschreibung Bezug auf diese AGB nehmen oder sofern keine anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Teleforte für die Verfügungsstellung von Mehrwertdiensten und damit im Zusammenhang stehender Leistungen vereinbart sind. 
(3) Der Umfang und die Fristen der vertraglichen Leistungen sowie die Höhe der jeweiligen Entgelte ergeben sich aus den für die Leistung maßgeblichen Leistungsbeschreibungen (LB), den maßgeblichen Entgeltbestimmungen (EB) und den BGB. 
(4) Diese AGB liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung in den nationalen Gesellschaften der Teleforte zur Einsichtnahme bereit. Diese AGB sowie die für die Leistung maßgeblichen LB und EB werden dem IDA auf sein Ersuchen für die ihn betreffende Leistung unentgeltlich übermittelt.      
(5) Die Teleforte schließt grundsätzlich Verträge nur unter Anwendung dieser AGB sowie der für die Leistung maßgeblichen LB, EB und BGB ab.      
(6) Stehen diesen AGB, den für die Leistung maßgeblichen LB sowie EB Bestimmungen oder BGB aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen des IDA entgegen, so erfolgt dennoch der Vertragsabschluss ausschließlich zu AGB sowie den für die Leistung maßgeblichen LB, EB und BGB der Teleforte. Dies gilt auch dann, wenn die Teleforte der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des IDA  nicht ausdrücklich widersprochen hat oder vorbehaltlos Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bestimmungen des IDA erbringt. Abweichende Regelungen  gelten nur, wenn die Teleforte diesen schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat (Individualvereinbarung).      
(7) Die Dienstleistung der Teleforte ist das Anbieten von Telekommunikationsdienstleistungen an festen Standorten. Insbesondere die Vermittlung von Diensterufnummern/Sonderrufnummer (Servicerufnummern, Shared Cost Nummern, Mehrwertnummern) sowie die Beratung zur Umsetzung von Lösungen. Zur technischen Umsetzung bedient sich die Teleforte der Technik und Infrastruktur von Drittanbietern.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages 

§2 (1) Änderungen der AGB, LB, EB und BGB sowie deren Inkrafttreten werden in geeigneter Weise (zum Beispiel im Amtsblatt zur Wiener Zeitung), durch Aufliegen in den nationalen Gesellschaften der Teleforte kundgemacht.      
(2) Werden IDA durch die Änderung(en) ausschließlich begünstigt, so kann/können diese Änderung(en) durch die Teleforte bereits an dem Tag der Kundmachung der Änderung(en) angewandt werden. Dies gilt auch für die Änderung des Entgelts aufgrund einer vereinbarten Indexanpassung.      
(3) Werden IDA durch die Änderung(en) nicht ausschließlich begünstigt, so wird die Teleforte diese Änderung(en) – soweit diese nicht nur für künftige IDA gelten sollen - zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten kundmachen. Der wesentliche Inhalt der den IDA nicht ausschließlich begünstigenden Änderung(en) und der Hinweis auf § 25 (3) TKG 2003, das Vertragsverhältnis bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens  außerordentlich kündigen zu können, wird dem IDA in geeigneter Weise, etwa durch Aufdruck auf einer Rechnung, zumindest ein Monat vor Inkrafttreten  mitgeteilt. Die Mitteilung über den wesentlichen Inhalt der Änderung wird einen Hinweis auf das kostenlose Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist enthalten. Auf Ersuchen des IDA wird der Volltext der aktuellen AGB übermittelt. Änderungen des Entgelts aufgrund eines vereinbarten Index berechtigten nicht zur außerordentlichen Kündigung.
 
Übertragung  des  Vertrages durch Teleforte
 
§3 (1) Rechte und Pflichten der Teleforte aus diesem Vertrag können vollinhaltlich ohne  Zustimmung des IDA zwischen der Teleforte Österreich GmbH, der Teleforte Telekommunikations AG Deutschland mit für den Übergeber Schuld befreiender Wirkung übertragen werden. Der Übergeber wird durch geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernahme hinweisen. Sämtliche Ansprüche des IDA gegenüber dem Überträger können vom IDA nach erfolgter Übertragung gegenüber dem neuen Vertragspartner geltend gemacht werden. Im Falle einer Übertragung im Sinne des § 5 Abs. 1 erhält der IDA eine Mitteilung der Teleforte.      
(2) Die Übernahme der Rechte und Pflichten der Teleforte durch andere, im Abs. 1 nicht genannte Unternehmen ist zulässig und entfaltet die Rechtswirkungen der §§ 1409 ff ABGB und § 25 HGB. Im Falle der Übernahme durch ein derartiges Unternehmen hat der IDA ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 2 Abs. 3 dieser AGB. 
(3) Jedes der im Abs. 1 genannten Unternehmen kann sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten der Einrichtungen der anderen oben angeführten Unternehmen bedienen.
 
II. Abschnitt
RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Vertragsparteien und Vertragsverhältnis

§4 (1) IDA ist eine natürliche oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die einen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt und in einem Vertragsverhältnis mit der Teleforte steht. IDA ist in keinem Fall ein Konsument.
(2) Die Teleforte ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die    Rechts‑ und Geschäftsfähigkeit des IDA durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise sowie Meldezettel, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs‑ oder Vertretungsbefugnis vom IDA zu fordern. Weiters hat der IDA auf Verlangen der Teleforte eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle sowie eine Steuernummer bekannt zugeben.       
(3) Die Teleforte ist berechtigt alle Angaben des IDA sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen.      
(4) Das Vertragsverhältnis zwischen dem IDA und der Teleforte kommt grundsätzlich durch Bestellung des IDA und durch Annahme der Teleforte zustande. Die Teleforte kann das Angebot für einen Kommunikationsdienst jedenfalls ablehnen,  insbesondere wenn,
1.  der IDA gegenüber der Teleforte oder einem anderen im § 3 Abs. 1 dieser AGB genannten Unternehmen mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist,
2. bei dem im Jahr zuvor ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung eines Verhaltenskodex oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Pflichten, insbesondere solcher, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder dem Schutz Dritter dienen, von der Teleforte oder einem anderen im § 3 Abs. 1 dieser AGB genannten Unternehmen beendet wurde,
3.  der minderjährig ist oder dessen Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen beschränkt ist und keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalter, Vormund, Beistand u.s.w.) vorliegt,
4. dessen Identität, Rechts- oder Geschäftsfähigkeit oder bei dem die Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis des für ihn Einschreitenden zweifelhaft ist,
5.  wenn hinsichtlich des IDA der Abschluss eines Nachlassverfahren beantragt wurde, ein Konkursverfahren bevorsteht, beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde, ein Liquidations-Verfahren eingeleitet wurde, ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt, ein Insolvenzverfahren oder eine Gesamtexekution bevorsteht, beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde, ein gerichtliches Zwangsverfahren angeordnet wurde, ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder gleichartige Verfahren nach den Gesetzen anderer Staaten eingeleitet wurden oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist,
6. der trotz Verlangen der Teleforte keine Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt,
7. bei dem der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienste oder damit in Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat,
8. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen der Teleforte überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die Ablehnungsgründe der Ziffern 1, 2, 5 oder 7 vorliegen, oder
9. der unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den Ziffer 1 bis 8 nicht möglich machen.        
(5) Die Teleforte ist berechtigt, den Vertragsabschluß von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß § 14 dieser AGB abhängig zu machen.      
(6) Soweit nicht anders vereinbart, ist für die Einholung einer ‑ allenfalls – erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung, allfällige Genehmigung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der IDA verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für allenfalls ‑ erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der IDA der Teleforte für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.       
(7) Dem IDA obliegen die Pflichten hinsichtlich einer allfälligen Vergebührung des Vertrages. Insbesondere hat er die hierfür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.

Übertragung des Vertrages durch den IDA 

§5 (1) Rechte und Pflichten des IDA aus einem Vertrag mit der Teleforte können, sofern die Teleforte schriftlich zustimmt, auf einen Dritten, anstelle des bisherigen IDA, übertragen werden.
(2) Der bisherige IDA und der neue IDA haften für Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche, die im Zeitraum zwischen der tatsächlichen Übertragung und der Zustimmung der Teleforte entstanden sind, als Solidarschuldner, wenn und soweit eine gesetzliche Haftung aus Bereicherungs- oder Schadenersatzrecht besteht. 
 
Leistungsfristen und Termine, Rücktritt vom Vertrag, Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung
 
§6 (1) Leistungsfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden. Freischaltung und Bereitstellung erfolgt längstens binnen 14 Tagen für Österreich und außerhalb Österreichs nach den Fristen der BGB.       
(2) Die vereinbarte Frist verlängert sich und der vereinbarte Termin verschiebt sich bei einem von der Teleforte nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere vor bei behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Unternehmen, deren sich die Teleforte zur Erfüllung dieses Vertrages bedient, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben der Lieferung durch Lieferanten, soweit diese sorgfältig ausgewählt wurden, sowie bei höherer Gewalt. Ist die Teleforte aus anderen Gründen mit der geschuldeten Leistung im Verzug, so ist der IDA zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn die Teleforte eine ihr vom IDA gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält.       
(3) Kann die Leistung aus vom IDA zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist die Teleforte zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Kunde eine ihm von der Teleforte gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat der IDA der Teleforte die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für infolge des Rücktritts vom Vertrag bzw. der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung notwendigen Abbau von bereits installierten Einrichtungen zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Trifft den IDA jedoch ein Verschulden, so hat er für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag bzw. Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt – mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt –  zu bezahlen.  
 
Leistungsumfang 
 
§7 (1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den ‑ allfälligen ‑ sich hierauf beziehenden Vereinbarungen der beiden Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen.
(2) Bei Betriebsversuchen wird die Teleforte die vertragliche Leistung im Rahmen   der versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl die Aufdeckung von Problemen im täglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung bei technischen Betriebsversuchen kann nur im Rahmen des vereinbarten Betriebsversuchs übernommen werden.        
(3) Teleforte haftet nicht für Schäden des IDA oder Dritter, die durch die Unterbrechung von Verbindungen sowie infolge auch der über die Systemkomponenten angebotenen Dienstleistungen, Spielmöglichkeiten, Texte, Geräusche udgl. durch die Netzanbieter verursacht werden, sofern die Teleforte oder seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden daran trifft.       
(4) Erfordern Notwendigkeiten in der Sphäre des originierenden Netzanbieters Änderungen in den zugeteilten Rufnummernbereichen, so stehen dem IDA keinerlei Ersatzansprüche zu. Teleforte hat dem IDA über etwaige Änderungen binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe durch den originierenden Netzbetreiber und 2 Monate vor Umstellung durch Teleforte zu informieren. In Ausnahmefällen behält sich die Teleforte das Recht vor, dringende Änderungen bzw. Maßnahmen sofort durchzuführen.
 
Nichterbringung der Leistung
 
§8 (1) Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung  von Störungen des Netzes erforderlich ist, ist die Teleforte berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen, insbesondere Verbindungen in ihrem öffentlichen Telekommunikationsnetz zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen. Die Teleforte hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung in Ihrem Einflussbereich ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben.
(2) Teleforte wird den betroffenen IDA bei einer vorhersehbaren Unterbrechung oder Betriebsunfähigkeit rechtzeitig und angemessen benachrichtigen.
 
Störungsbehebung
 
§9 (1) Störungen an den Endgeräten der IDA sind der Teleforte und dem zuständigen Netzbetreiber unverzüglich anzuzeigen und diesem die Entstörung unverzüglich zu ermöglichen. Diese Art von Störungen liegt außerhalb des Einflussbereiches der Teleforte. Die Störungshotline ist die Nummer 00800 Teleforte (00800 835336783) zu den Betriebszeiten Mo. – Fr. von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
(2) Der IDA hat Störungen, Mängel oder Schäden am Anschluss oder anderen überlassenen Einrichtungen unverzüglich der Teleforte anzuzeigen.      
(3) Wird die Teleforte zu einer Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungs-ursache vom IDA zu vertreten, bzw. liegt die Störungsursache bei den vom IDA verwendeten und nicht von der Teleforte überlassenen Einrichtungen, so sind der Teleforte von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen vom IDA zu bezahlen.      
(4) Bei Störungen an Einrichtungen des IDA, die in den Räumlichkeiten der Teleforte betrieben werden, ist die Teleforte von einem allfälligen Einsatz der von dem IDA zur Entstörung der Einrichtung beauftragten Unternehmen rechtzeitig zu informieren, um einen unbehinderten Zugang zu den Einrichtungen zu ermöglichen und bei Bedarf auch einen lokalen Support zu ermöglichen. Sollte diese rechtzeitige Information unterbleiben, so kann Teleforte nicht für allfällige Verzögerungen und unterbliebene Störungsbehebungen haftbar gemacht werden. Der IDA stellt daher vor Inanspruchnahme einer Leistung der Teleforte sicher, dass für den Betrieb, für die Wartung und für die Störungsbehebung der in den Räumlichkeiten der Teleforte errichteten Anlagen eine zusätzliche Vereinbarung bezüglich der von ihm gewünschten Verfügbarkeit von technischem Support vor Ort sowie der notwendigen Abläufe, Vorlaufzeiten und gegenseitig notwendigen Informationen und der vorzusehenden Informationswege getroffen wird.
 
Haftung und Nutzung 
 
§10 (1) Der IDA haftet für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat. Bei Benützung eines Anschlusses oder bei Inanspruchnahme einer Leistung der Teleforte durch Dritte haften diese für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche der Teleforte als Solidarschuldner, wenn und soweit eine gesetzliche Haftung aus Bereicherungs- oder Schadenersatzrecht besteht. Der IDA kann die ständige und alleinige Benützung seines Kommunikationsdienstes durch Dritte der zuständigen Rechnungsstelle der Teleforte anzeigen und eine entsprechende Haftungserklärung des oder der Dritten der Teleforte übermitteln.      
(2) Die Teleforte ist im Falle eines Missbrauchs eines Kommunikationsdienstes oder der damit zusammenhängenden Leistungen berechtigt, neben der Sperre des Anschlusses des IDA nach § 22 die ihr aus dem Missbrauch erwachsenen Schäden vom IDA zu fordern, soweit diese vom IDA verursacht und verschuldet wurden. Ein IDA hat zusätzlich eine verschuldensunabhängige Pönale von 15 % des Umsatzes (von  sämtlichen Entgelten inklusive verbindungsorientierter Entgelte bei der Teleforte), gerechnet ab Beginn des Missbrauchs bis zur Sperre seines Anschlusses, an die Teleforte zu entrichten. Die Geltendmachung der der Teleforte entstandenen Schäden bleibt hievon unberührt. Das richterliche Mäßigungsrecht ist für Unternehmer ausgeschlossen.      
(3) Werden dem IDA mit dem Anschluss oder mit anderen Einrichtungen auch   Programmverarbeitungseinrichtungen, Programm­träger sowie die erforderlichen Programme überlassen, so verbleiben diese im Eigentum der Teleforte bzw. deren Lieferanten. Der IDA ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung der Teleforte die überlassenen Programme zu vervielfältigen, zu verändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Abänderungen der Software werden von der Teleforte nur gegen gesondertes Entgelt ausgeführt.      
(4) Der IDA hat den überlassenen Anschluss oder die überlassenen Einrichtungen   ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden und jede missbräuchliche Verwendung sowie unerbetene Anrufe und Datenübertragungen zu unterlassen. Insbesondere hat der IDA dafür zu sorgen, dass über die ihm von Teleforte zur Verfügung gestellten Zugänge zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen aus keine Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet, gegen österreichisches Recht  oder das Recht  des Staates, in dem die Leistungen des IDA in Anspruch genommen werden können, verstößt oder eine Bedrohung, Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer zum Inhalt hat, erfolgt. Die einzuhaltenden Bestimmungen nach österreichischem Recht können u.a. im Internet unter www.rtr.at eingesehen werden.       
(5) Den IDA treffen Schutz‑ und Sorgfaltspflichten bezüglich der Einrichtungen der Teleforte, die seiner Aufsicht oder bei Überlassung von Einrichtungen an Dritte der Aufsicht des Dritten unterstehen. Er hat der Teleforte den Schaden zu ersetzen, den sie durch Verlust oder Beschädigung ihrer Einrichtungen in Gebäuden oder Räumen erleidet, die der Aufsicht des IDA oder bei Überlassung von Einrichtungen an Dritte der Aufsicht des Dritten unterstehen.      
(6) Die Schadenersatzpflicht der Teleforte ist bei bloß leichter Fahrlässigkeit außer bei Personenschäden ausgeschlossen. Die Teleforte haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihren Organen, ihren Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten verursachte Schäden. Die Haftung ist für höhere Gewalt, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Hat der IDA keine geeigneten, üblichen Sicherungsmaßnahmen getroffen, ist die Haftung für Datenverluste und Datenschäden vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgeschlossen. Der Ersatz von Sachschäden ist mit € 15.000,-- je Schadensfall beschränkt.      
(7) Für Entgeltforderungen der Teleforte, die durch die Inanspruchnahme der vom IDA oder Dritten erbrachten Informations- und Mehrwertdiensten durch Anrufer entstanden sind, haftet der IDA, soweit diese Entgeltforderungen beim Anrufer nicht einbringlich sind oder von dritter Seite nicht beglichen werden. Die Parteien sind sich somit einig, dass das Inkasso- und Forderungsausfallsrisiko zwischen den Parteien nicht von Teleforte zu tragen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichteinbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnder Zahlungsbereitschaft, mangelndem Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen wie insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten, beruht.
 
Codes:
 
§11 (1) Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein spezieller Code ‑ etwa eine Persönliche Identifikationsnummer (z.B. PIN‑Code) oder ein Kennwort ‑ not­wendig, so ist der IDA  ver­pflichtet, diesen Code geheim zu halten und ihn insbesondere nicht auf einer gleich­falls von der Teleforte über­lassenen Karte zu vermerken oder gemeinsam mit dieser aufzubewahren. Be­steht der Verdacht einer Kenntnis des Codes durch unberechtigte Dritte, so hat der IDA den Code unver­züglich zu ändern oder ‑ falls dies nur durch die Teleforte vor­ge­nom­men werden  kann ‑ die Teleforte unverzüglich mit der Änderung des Codes zu beauftragen.
(2) Werden Leistungen der Teleforte von unberechtigten Dritten unter Verwendung eines Codes in Anspruch genommen, so haftet der IDA  für alle dadurch angefallenen Entgelte aus Kommunikationsdienste bis zum Eintreffen der Meldung über den Missbrauch oder des Auftrages zur Än­­der­ung des Codes bei der Teleforte.
 
Zahlungsbedingungen
 
§12 (1) Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den zur Zeit der Erbringung der Leistung gültigen Entgeltbestimmungen oder BGB der Teleforte      
(2) Grundentgelte und sonstige monatliche gleich bleibende Entgelte sind im Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu 3 Monatsentgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Die Rechnungslegung erfolgt je nach Art der vereinbarten Leistung in ein-, zwei- oder dreimonatigen Intervallen. Die Zahlungspflicht entsteht mit dem der Bereitstellung folgenden Tag, wobei die Entgelte für den Rest des Monats grundsätzlich anteilig berechnet werden, außer die EB sehen Abweichendes vor.        
(3) Wird das Vertragverhältnis oder eine Vereinbarung über eine zusätzliche Leistung beendet, ist der IDA verpflichtet, sofern er das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung zu Recht beendet hat, das monatliche Grundentgelt bis zum Tag der Beendigung anteilig zu bezahlen. In allen anderen Fällen hat der IDA die vollen Grundentgelte inklusive jenes Monats, in welchem die Kündigung wirksam wurde, zu bezahlen. Bei der anteiligen Berechnung wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des monatlich gleich bleibenden Entgeltes verrechnet.       
(4) Verbindungsorientierte - und andere Entgelte, außer den in § 12 Abs. 2 genannten, sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen. Hiervon ausgenommen sind Entgelte für die Herstellung oder Bereitstellung einer Leistung, welche im Vorhinein zu bezahlen sind, sofern der Betrag die Höhe von EUR 160,-- brutto übersteigt.       
(5) Entgeltforderungen anderer Anbieter von Leistungen im Bereich der Kommunikation – wie insbesondere Entgeltforderungen für Mehrwertdienste,  werden dem IDA auf Rechnung der Teleforte vorgeschrieben und stehen Entgeltforderungen der Teleforte gleich. Die Teleforte ist berechtigt, Zahlungen des IDA vorrangig für Entgeltforderungen der Teleforte zu berücksichtigen       
(6) Der IDA kann sich bei Zahlung der Entgelte entweder eines Zahlscheins bedienen oder der Teleforte eine Ermächtigung für den Einzug von Entgeltforderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren erteilen.
(7) Verrechnungsmerkmale sind  die dem IDA zugeordnete Kundennummer, die Rechnungsnummer, die Verrechnungskontonummer und der Verwendungszweck sowie im Falle von Telefonleistungen seine Rufnummer. Erfolgt die Zahlung eines IDA  nicht mit Originalbeleg so hat der IDA bei der Zahlung die Verrechnungskontonummer und die Rechnungsnummer anzugeben, damit seine Zahlung zugeordnet werden kann. Führen IDA bei einer Zahlung ohne Originalbeleg  nicht alle Verrechnungsmerkmale an, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der möglichen Zuordnung seiner Zahlung zu seinem Verrechnungskonto ein.        
(8) Entgeltforderungen sind grundsätzlich nach Zugang der Rechnung zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitstermin oder, sofern ein Fälligkeitstermin fehlt, binnen 7 Kalendertagen ab Zugang zahlbar.     
(9) Die Teleforte ist berechtigt, eine kürzere Fälligkeitsfrist festzulegen oder die sofortige Bezahlung der Rechnung zu verlangen, sofern verbindungsorientierte Entgelte in einem Verrechnungszeitraum die Höhe von EUR 500,-- brutto erreicht haben oder der IDA jene Voraussetzungen erfüllt, die der Teleforte einen Anspruch auf Vorauszahlung oder auf Sicherheitsleistung nach § 14 einräumen.     
(10) Allfällige Bareinzahlungs- oder Überweisungskosten sowie Kosten und Gebühren aus der Vertragserrichtung sind vom IDA zu tragen.     
(11) Ist der IDA mit der Bezahlung der Entgeltforderungen der Teleforte oder Entgeltforderungen Dritter, die von der Teleforte vorgeschrieben werden, im Verzug, ist die Teleforte berechtigt, dem IDA Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Verzugszinsen werden nach Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit kapitalisiert.   
(12) Ist eine Indexanpassung in der Leistungsbeschreibung oder einer Individualvereinbarung ohne nähere Festlegung vereinbart, so gilt folgendes: Die Höhe der Grundentgelte, der monatlichen Entgelte und der verbindungsorientierten  Entgelte von  Teleforte gilt nur für das vereinbarte Kalenderjahr, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Sollte sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres keine Änderung oder Anpassung dieser Entgelte erfolgt sein, erhöhen sich die Entgelte für das folgende Kalenderjahr entsprechend der Steigerung der Verbraucherpreisindexzahl (VPI 2001=100), sofern nicht in den für die Leistung maßgeblichen EB  Indexzahl vereinbart wurde. Die neue Indexzahl bildet dann jeweils die Ausgangslage für die neue Berechnung weiterer Anpassungen. Sollte der Verbraucherpreisindex nicht mehr veröffentlicht werden, so gilt sein amtlicher Nachfolger bzw. der ihm am nächsten kommende Index.   
(13) Die für das Einschreiten von Rechtsanwälten sowie von Inkassoinstituten anfallenden zweckentsprechenden Kosten sind vom IDA zu tragen. Der IDA verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die der Teleforte entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei der IDA sich hinsichtlich eines eingeschalteten Inkassoinstitutes verpflichtet ist, maximal die Vergütungen zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996, in der jeweiligen Fassung, ergeben. Hinsichtlich eines eingeschalteten Rechtsanwaltes ist der IDA verpflichtet maximal Vergütungen zu ersetzen, die sich aus den Autonomen Honorarrichtlinien, AHR 1976 in ihrer jeweils gültigen Fassung, und aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. 1969/189 idgF, ergeben. Diese Normen sind im Internet unter www.oerak.at abrufbar.
 
Aufrechnungs‑ und Zurückbehaltungsrecht des IDA
 
§13 Gegen Ansprüche der Teleforte kann der IDA nur mit gerichtlich festgestellten oder von der Teleforte anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Die Aufrechnung ist nur wegen Ansprüchen aus Vertragsverhältnissen mit der Teleforte über Leistungen der Teleforte aus dem Bereich der Telekommunikation möglich, wobei insbesondere Ansprüche aus Händler- oder Lieferverträgen ausgeschlossen sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem IDA nicht zu.
 
Sicherheitsleistung, Vorauszahlung
 
§14 (1) Die Teleforte ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen in Höhe von mindestens zwei monatlichen Grundentgelten durch den IDA gefährdet erscheint und eine zwangsweise Hereinbringung von Entgeltforderungen mit hohem Kostenaufwand verbunden wäre. Die Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn der Abschluss eines Nachlassverfahren beantragt wurde, ein Konkursverfahren bevorsteht, beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde, ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt, ein Insolvenzverfahren oder eine Gesamtexekution bevorsteht, beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde, eine gerichtliche Zwangsverwaltung angeordnet wurde, ein Liquidationsverfahren eingeleitet oder ein gleichartiges Verfahren nach den Gesetzen anderer Staaten eingeleitet wurde oder von der Teleforte oder einem der im § 3 Abs. 1 dieser AGB genannten Unternehmen gegen den IDA wiederholt wegen Zahlungsverzuges des IDA mit Sperre eines Anschlusses oder Kündigung oder fristloser Auflösung eines Vertrages vorgegangen werden musste.
(2) Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaftserklärung oder Bankgarantie eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstituts oder durch Bar-erlag erfolgen; andere Sicherheitsleistungen können von der Teleforte abgelehnt werden.
(3) Für eine in Geld hinterlegte Sicherheitsleistung gebühren Zinsen in Höhe des niedrigsten Sparzinssatzes der österreichischen Hypobank. Die Sicherheitsleistung ist ohne schuldhafte Verzögerung zurückzugeben oder mit gegenüber der Teleforte bestehenden Zahlungsverpflichtungen aufzurechnen, sobald die Voraussetzungen für die Erbringung der Sicherheitsleistung weggefallen sind und dieser Umstand der Teleforte vom IDA bekannt gegeben wurde.
 
Abrechnung und Überweisung des Auszahlungsbetrages
 
§15 (1) Für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes erhält der IDA eine Anbietervergütung. Die Höhe der Anbietervergütung richtet sich nach den zur Zeit der Erbringung der Leistung gültigen Entgeltbestimmungen der Teleforte. Für die Bemessung des Benützungsumfanges sind ausschließlich die Zähleinrichtungen der Teleforte und des originierenden Netzbetreibers maßgeblich. Die Feststellung des Ausmaßes der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes erfolgt im Rahmen der von der Teleforte für die Rufnummerngruppe innerbetrieblich generell festgelegten Verrechnungszeitpunkte und Verrechnungsperioden.
(2) Die Höhe der Anbietervergütung wird dem IDA  innerhalb der in den Leistungsbeschreibungen gelegten Frist nach Feststellung des Ausmaßes der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes mitgeteilt und unter Abzug allfälliger Forderungen der Teleforte auf ein vom IDA bekannt zu gebendes Konto überwiesen.
(3) Tritt die Teleforte nicht selbst als originierender Netzbetreiber auf, so kann sich diese anderer Netzbetreiber bedienen.
(4) Kann mit den zur Verfügung stehenden technischen Einrichtungen das Ausmaß der von einem Anschluss in Anspruch genommenen Dienstleistung mit höherer Vergebührung nicht bestimmt werden und behauptet eine dritte Person, dass von diesem Anschluss aus auch Mehrwertdienste abgerufen worden sind, so behält sich die Teleforte für den Fall, dass die dritte Person die ihm gegenüber auf Grund der bei seinem Anschluss registrierten Verbindungsentgelte geltend gemachten Forderungen nicht oder nicht zur Gänze bezahlt und die Teleforte von originierenden Netzbetreibern in Anspruch genommen wird, das Recht vor, den nicht bezahlten Betrag den IDA zur Gänze anzulasten. Der vom IDA zu bezahlende Betrag bestimmt sich nach seinem Anteil an den Einnahmen, welche die Gesamtheit den   IDA, die Mehrwertdienste erbringen, im relevanten  Verrechnungszeitraum erzielt haben.
(5) Steht fest, dass für von Drittpersonen in Anspruch genommene Leistungen das Ausmaß der Anbietervergütung unrichtig ist, und kann die richtige Höhe nicht festgestellt werden, so ist unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine pauschale Festsetzung der Anbietervergütung vorzunehmen. Als Grundlage für die Neuberechnung der Anbietervergütung des entsprechenden Verrechnungszeitraumes werden in nachstehender Reihenfolge herangezogen:
1. die Anbietervergütung des gleichen Verrechnungszeitraumes des Vorjahres,
2. der Durchschnitt der Anbietervergütung der drei vorher­gehenden Verrechnungs­zeiträume,
3. der Durchschnitt der Anbietervergütung der drei nachfol­genden Verrechnungszeit­räume
(6) Stehen im Fall des Abs. 5 Ziffer 2 oder 3 weniger als drei Verrech­nungszeit­räume zur Verfügung, so ist der Durchschnitt der Anbietervergütung der vorhandenen Ver­rechnungs­zeiträume her­anzuzie­hen. Ist auch dies nicht möglich, so ist ein angemessener Ausgleich zu treffen.      
(7) Für von der Teleforte in Auftrag gegebene Prüfanrufe steht dem IDA keine Vergütung zu; die Teleforte ist verpflichtet, dem IDA auf Verlangen das Ausmaß der zu Prüfzwecken erfolgten Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes mitzuteilen.
(8) Besteht der begründete Verdacht, dass der IDA Mehrwertdienste oder damit in Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere in betrugsmäßiger Absicht, missbraucht oder den Missbrauch durch Dritte duldet, sowie gegen Bestimmung der KEM-V verstoßt, so behält sich die Teleforte bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht das Recht vor, die vom Nutzer nicht bezahlten und der Teleforte oder einem anderen in § 3 dieser AGB genannten Unternehmen anteilsmäßig zustehenden Entgelte vom Auszahlungsbetrag in Abzug zu bringen bzw. in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, bei bloßer Nichtbezahlung der dem Nutzer in Rechnung gestellten Entgelte.      
(9) Im Falle von Einwendungen von Nutzern bzw. Teilnehmern gegen die Verrechnung von Entgelten für auch von Dritten erbrachte Mehrwertdienste ist Teleforte berechtigt, die vom Nutzer bzw. Teilnehmer nicht bezahlten und der Teleforte oder einem anderen in § 3 dieser AGB genannten Unternehmen anteilsmäßig zustehenden Entgelte vom Auszahlungsbetrag in Abzug zu bringen bzw. in Rechnung zu stellen. Zusätzlich ist in diesem Falle der IDA gegenüber Teleforte verpflichtet, einen Aufwandersatz in Höhe von mindestens € 75 (exklusive Mwst.) oder 10% der betroffenen Summe pro Einwendungsfall zu bezahlen. Dieser Aufwandersatz kann von Teleforte auch jederzeit von der Anbietervergütung in Abzug gebracht werden.
 
Mehrwertdienst
 
§16 (1) Der IDA hat jedem Anrufer die Mehrwertdienste in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität gem. dem beiliegenden Verhaltenskodex bereitzustellen.
(2) Für Inhalt und Qualität der Dienstleistungen (einschließlich deren Bewerbung), sowie für die Einhaltung des Verhaltenskodexes  ist der IDA allein verantwortlich. Einwendungen und Ansprüche, die den Inhalt und die Qualität der Dienstleistung betreffen, sind nur dem IDA entgegenzuhalten. Einwendungen und Ansprüche von Drittpersonen, die nicht die Höhe des Verbindungsentgeltes, sondern die Leistung des IDA betreffen, werden - soweit sie bei der Teleforte einlangen - an den IDA zur weiteren Behandlung weitergeleitet. Die Teleforte haftet nicht für die Einhaltung der den IDA treffenden Verpflichtungen und auch nicht für Inhalt und Qualität der Dienstleistung (einschließlich deren Bewerbung) des IDA. Wird die Teleforte oder der originierende Netzbetreiber wegen vertragswidrigen Verhalten des IDA von Dritten in Anspruch genommen, so hat der IDA die Teleforte oder den andere originierenden Netzbetreiber schad- und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere auch in Fällen, in denen der Betrieb von Teleforte auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen wegen der vom IDA erbrachten Informations- und Mehrwertdienste (einschließlich deren Bewerbung) dauernd oder vorübergehend eingestellt, unterbrochen oder untersagt wird.
(3) Änderungen des Inhaltes der Dienstleistungen sind der Teleforte mindestens zwei Wochen vor deren geplanter Durchführung schriftlich bekannt zu geben. Falls diese Änderung gegen vertragliche Bestimmungen insbesondere gegen den Verhaltenskodex verstößt, kann Teleforte spätestens eine Woche vor der geplanten Durchführung der Änderung schriftlich ein Widerspruchsrecht geltend machen.
(4) Der IDA hat ein Betriebstage- und Störungsmeldebuch zu führen, um Einwendungen von Teilnehmern gegen die von der Teleforte oder einem anderen originierenden Netzbetreiber vorgeschriebenen Forderungen prüfen zu können. Auf Verlangen der Teleforte ist Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(5) Werden Anrufer in Form einer Konferenzschaltung zusammengeschaltet, hat eine vom IDA zu bestellende verantwortliche Vermittlungskraft die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes sicherzustellen.
(6) Der IDA hat den von der Teleforte ausgesprochenen Verwarnungen im Zusammenhang mit den Angebotsinhalten unverzüglich nachzukommen.
(7) Der IDA hat keine Besitz- oder Eigentumsansprüche an den ihm zugeteilten Rufnummern.
(8) Der IDA verpflichtet sich, alle gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Mehrwertdiensten an die Teleforte gerichtet sind und dem IDA bekannt sind oder sein müssen, so nachzukommen, als ob solche Verpflichtungen an den IDA selbst gerichtet würden (Zusammenarbeitsverpflichtung gegenüber Teleforte). Der IDA verpflichtet sich darüber hinaus, behördlich oder gerichtlich auferlegte Verwaltungsstrafen oder sonstige hoheitliche Abgaben, Bußgelder etc an Stelle von Teleforte zeitgerecht dann zu begleichen, wenn sie auf Grund einer nicht durch Teleforte verursachten, rechtswidrigen Vorgangsweise hinsichtlich der Erbringung von Mehrwertdiensten auferlegt wurden. Weitergehende Schadenersatzforderungen bleiben davon unberührt.
 
Anrufumleitung
 
§17   Der Inhaber eines Anschlusses, zu dem Anrufe umgeleitet werden sollen, muss mit der Umleitung einverstanden sein.
 
§18 (1) Der IDA darf ‑ soweit nicht anders vereinbart ‑ an dem Anschluss oder anderen überlassenen Einrich­tungen unmittelbar oder mit­tel­bar nur zugelassene und entsprechend ge­kennzeichnete Endgeräte und andere Einrichtungen betreiben, welche für den je­weiligen Anschlusstyp oder anderen überlassenen Einrichtungen geeignet sind. Die für die Anschaltung von Endgeräten und anderen Einrichtungen maßgeblichen elektrischen und mechanischen Bedin­gungen der jeweiligen Schnittstelle (Netzabschlusspunkt) sind vom IDA einzuhalten. Die Konzeption der Endgeräte und anderen Einrichtung darf die Erfassung der von jedem Anrufer für die Zeit der Inanspruchnahme des Dienstes zu bezahlenden Entgelte nicht beeinträchtigen.
(2) Zugelassene und entsprechend ge­kennzeichnete End­geräte, die mit einer Steckvorrich­tung unmittelbar oder mit­telbar an die Anschalteinrichtung anschaltbar sind, können unter Einhal­tung aller in der Produktbe­schreibung des Gerätes angeführten Be­din­gun­gen von je­der­mann an den Anschluss oder anderen überlassenen Einrichtung ange­schlossen und ab­ge­trennt werden.
(3) Für zugelassene und entsprechend ge­kennzeichnete End­geräte, die nicht unter Abs. 2 fallen, kann die Inbetriebnahme des Endgeräts von einer technischen Ab­nah­me durch die Teleforte abhängig gemacht wer­den.
 
Weitere Pflichten und Obliegenheiten des IDA
 
§19  Der IDA ist weiters insbesondere verpflichtet,
1. die überlas­senen Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen vor Be­einflussung durch elek­trische Fremd­spannung zu bewahren,
2. alle Instandhaltungs‑ und Änderungs­arbeiten an den Einrichtungen der Teleforte nur von der Teleforte ausführen zu lassen,
Weitere Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen
 
§20 (1) Der IDA hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen der Teleforte geführt wird, sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Öffentlichkeitsregisternummer und seiner Bank- oder Kreditkartenverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung der Teleforte schriftlich anzuzeigen.
(2) Gibt der IDA eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen der Teleforte, insbesondere Kündigungen oder Erledigungen im Einwendungsverfahren, nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen der Teleforte gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom IDA zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt wurden.
(3) Nicht bescheinigt zugesandte Erklärungen der Teleforte gelten mit dem zweiten Werktag (Montag bis Freitag) nach der Übergabe zur postalischen Beförderung als zugegangen, es sei denn, der IDA macht glaubhaft, die Zustellung wäre nicht oder später erfolgt. Die Zustellfiktion des Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
(4) Sofern der IDA zustimmt, können – auch rechtlich bedeutsame – Erklärungen der Teleforte auch mittels elektronischer Medien übermittelt werden.
 
Datenschutz
 
§21 (1) Die Teleforte ermittelt und verarbeitet Stamm-, Verkehrs-, Zugangs-, Inhalts- und Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 3 bis 6 TKG für Zwecke der Besorgung des Kommunikationsdienstes. Teleforte übermittelt Stamm-, Verkehrs, und Standortdaten, soweit dies für Zwecke der Besorgung des Kommunikationsdienstes und damit zusammenhängender Leistungen erforderlich ist. Stammdaten werden insbesondere für den Abschluss, die Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem IDA, die Verrechnung der Entgelte, die Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen und die Erteilung von Auskünften an Notrufträger ermittelt und verarbeitet. Die Teleforte ist berechtigt, Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten mit der jederzeit widerrufbaren Einwilligung des IDA zum Zwecke des Gläubigerschutzes und zur Überprüfung der Bonität des IDA an behördlich befugte Gläubigerschutzverbände, Auskunfteien und Kreditinstitute sowie zu Werbezwecken an die Teleforte Schweiz AG, Teleforte AG Niederlassung Deutschland zu übermitteln.
(2) Stamm- und Verkehrsdaten werden nur mit der jederzeit widerrufbaren Einwilligung des IDA im Sinne des § 99 Abs. 4 TKG für Marketing- und Werbezwecke für Kommunikationsdienste der Teleforte und für die Bereitstellung mit Diensten für Zusatznutzen verwendet. Ermittelte Standort- und Zugangsdaten werden nur nach vorhergehender Anonymisierung verarbeitet, sofern der IDA seine Einwilligung zur Verarbeitung dieser Daten erklärt hat. Diese Einwilligung des IDA kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Stammdaten werden spätestens sieben Jahre nach Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche gelöscht. Verkehrsdaten werden vorbehaltlich sonstiger gesetzlicher Bestimmungen - binnen sechs Wochen nach Bezahlung der vereinbarten Entgelte gelöscht. Im Fall von Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen werden die Daten sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der dazu ergehenden Entscheidung gelöscht. Inhaltsdaten gemäß § 101 TKG werden, sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe gelöscht.
(4) Gemäß § 96 Abs. 3 TKG 2003 wird der IDA davon in Kenntnis gesetzt, dass mehrere Nutzungsmöglichkeiten der in elektronischen Fassungen eingetragenen Teilnehmerdaten aufgrund der dort vorhandenen Suchfunktion bestehen. Die Suche kann nach den Kategorien Name, Adresse, Teilnehmernummer und sofern vorhanden Berufsbezeichnung erfolgen.
(5) Die Teleforte ergreift dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten des IDA zu schützen. Die Teleforte ist allerdings nicht dafür verantwortlich, wenn ein Dritter auf rechtswidrige Art und Weise an diese Daten gelangt, sie weiter verwendet oder sie auf welche Art auch immer unbrauchbar macht, soweit dies nicht Teleforte zuzurechnen ist.
(6) Die Geltendmachung von Schäden des IDA im Zusammenhang mit der Datensicherheit, ist bei bloß leichter Fahrlässigkeit – außer bei Personenschäden – ausgenommen.

 

III. Abschnitt
SPERRE DES ANSCHLUSSES UND BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSESUND VON VEREINBARUNGEN ÜBER ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

Sperre 

§22 (1) Die Teleforte ist ‑ abgesehen von den Bestimmungen des § 8 dieser AGB ‑ berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn
1. der Teleforte Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 dieser AGB gerechtfertigt hätten und die noch von Bedeutung sind,
2. der IDA gegenüber der Teleforte oder einem anderen im § 3 Abs. 1 dieser AGB genannten Unternehmen mit Zahlungsverpflichtungen unter den Voraussetzungen einer erfolglosen Mahnung mit Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist in der Dauer von mindestens 2 Wochen – im Verzug ist,
3. der IDA den Verhaltenskodex, gesetzliche, behördlich auferlegte oder sonstige wesentliche vertragliche Pflichten verletzt oder deren Verletzung durch Dritte duldet
4. der IDA seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters, Vormund, Beistand u.s.w.) beibringt,
5. hinsichtlich des IDA ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt, ein Insolvenzverfahren oder eine Gesamtexekution bevorsteht, beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde und der Sperre nicht § 25a IO entgegensteht, eine gerichtliche Zwangsverwaltung angeordnet wurde, ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde, der Abschluss eines Nachlassverfahren beantragt wurde, ein Insolvenzverfahren nach den Gesetzen anderer Staaten bevorsteht, beantragt, eröffnet, bewilligt oder eingeleitet wurde, der IDA keine Bank- oder Kreditkartenverbindung mehr besitzt oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht mehr gegeben ist,
6. der IDA trotz Verlangen der Teleforte keine Zustellanschrift oder Zahlstelle mehr besitzt,
7. bei dem der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienste oder damit in Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden,
8. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen der Teleforte überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die Ablehnungsgründe der Ziffern 1, 2, 5 oder 7 vorliegen,
9. Pflichten und Bestimmungen der BGB verletzt oder nicht eingehalten werden oder
10. eine weitere Erbringung der Leistung für die Teleforte aus technischen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist.
(2) Die Sperre ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind und ‑ im Fall eines entsprechenden Verlangens der Teleforte ‑ der IDA die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung ersetzt hat.
 
Arten der Vertragsbeendigung
 
§23 Dauerschuldverhältnisse werden beendet durch
1. Ablauf der vereinbarten Zeit,
2. Ordentliche oder Außerordentliche Kündigung,
3. Tod des IDA (gemäß § 26 dieser AGB),
4. Allgemeine Einstellung der Leistung.
Ordentliche Kündigung
 
§24 (1) Ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis ist - soweit nicht die Voraussetzungen des § 26 dieser AGB zutreffen oder in den Entgeltbestimmungen nicht anders vereinbart ist - für beide Vertragsparteien zum Schluss eines jeden Kalendertages unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündbar. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Bei späterem Zugang wird sie einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.
(2) Für Verträge mit einer Mindestvertragsdauer (§33 dieser AGB) ist vor Ablauf der Mindestvertragsdauer eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
 
Außerordentliche Auflösung
 
§25 Die Teleforte ist berechtigt anstelle einer Kündigung alle Vertragsverhältnisse mit dem IDA fristlos auflösen, wenn
1. der IDA länger als zwei Rechnungsperioden mit Zah­lungsver­pflichtungen aus dem Vertragsverhältnis im Ausmaß von min­destens zwei monatlichen Grund­entgelten trotz jeweiliger Mahnung mit Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist in der Dauer von mindestens 2 Wochen im Verzug ist oder
2. der IDA gröblich oder wiederholt gegen den Verhaltenskodex oder sonstige wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder dem Schutz Dritter dienen, verletzt oder
3. der IDA gesetzliche oder behördlich auferlegte Pflichten verletzt oder deren Verletzung durch Dritte duldet. Der Verletzung oder der Duldung gleich steht der begründete Verdacht darauf; oder
4. hinsichtlich des IDA ein Ausgleichsverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt, der Abschluss eines Nachlassverfahren beantragt wurde, ein Insolvenzverfahren bevorsteht, beantragt, bewilligt oder eröffnet wurde und der Vertragsauflösung nicht § 25a IO entgegensteht, ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wurde oder
5. der IDA seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert, oder der begründete Verdacht besteht, dass der IDA Telekommunikationsdienste oder damit in Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere in betrugsmäßiger Absicht missbraucht oder den Missbrauch durch Dritte duldet.
Tod des IDA
 
§26 Der oder die Rechtsnachfolger des IDA sind verpflichtet, den Tod des IDA unverzüglich der Teleforte anzuzeigen. Sofern nicht binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Teleforte vom Tod des IDA ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragt, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des IDA. Für Entgelte, welche ab dem Tod des IDA bis zur Kenntnis des Todes durch die Teleforte angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und Erben.
 
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des IDA
 
§27 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des IDA beendet das Vertragsverhältnis. Sofern im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Einleitung gleichartiger Verfahren nach den Gesetzen anderer Staaten über das Vermögen des IDA das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird und ein Insolvenzverwalter bestellt wird, hat dieser entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte  und Schadenersatzansprüche, welche ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei der Samstag, der Karfreitag sowie der 24. und der 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Wird ein Insolvenzverwalter nicht bestellt, so kann der IDA unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.
 
Allgemeine Einstellung der Leistung
 
§28 Die Teleforte behält sich die Allgemeine Einstellung von Leistungen vor. Allgemeine Einstellungen von Leistungen werden frühestens zwei Monate nach Mitteilung an den IDA wirksam.
 
Beendigung von zusätzlichen Leistungen
 
§29 (1) Vereinbarungen über zusätzliche Leistungen enden bei einem bestehenden Vertragsverhältnis durch
1. Ablauf der vereinbarten Zeit,
2. Ordentliche oder Außerordentliche Kündigung der Vereinbarung
3. Allgemeine Einstellung der Leistung
(2) Für Vereinbarungen mit einer in den Entgeltbestimmungen enthaltenen Mindestvereinbarungsdauer ist vor Ablauf dieser Mindestvereinbarungsdauer das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Die Bestimmungen des § 34 dieser AGB gelten sinngemäß.
(3) Die außerordentliche Kündigung und die fristlose Auflösung der Vereinbarung durch die Teleforte sind aus den gleichen Gründen wie bei der außerordentlichen Kündigung oder der fristlosen Auflösung eines Vertragsverhältnisses möglich. Ist für die Inanspruchnahme der zusätzlichen Leistung ein monatliches Entgelt zu entrichten, so gelten die Bestimmungen über die Kündigungsfristen bei Vertragsverhältnissen.

 

IV. Abschnitt
BESTREITUNG VON FORDERUNGEN DER TELEFORTE
 
Einwendungen
 
§30 (1) Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom IDA nach Zugang der Rechnung möglichst bei der auf jeder Rechnung des IDA bekannt gegebenen Stelle der Teleforte schriftlich zu erheben.  Die Fälligkeit der Rechnung ist von der Erhebung fristgerechter Einwendungen des IDA im Rahmen des von der Teleforte durchgeführten Einspruchsverfahrens nicht berührt.
(2) Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen, die die Leistung eines anderen Anbieters (wie etwa insbesondere Lieferanten) betreffen, können bei der Teleforte erhoben werden.
(3) Werden Einwendungen nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Rechnung bei der Teleforte schriftlich erhoben, so gilt die Forderung der Teleforte als anerkannt. Die Teleforte wird  einen IDA durch einen deutlich sichtbaren Hinweis auf der Rechnung nochmals auf die Bedeutung seines Verhaltens und die Einwendungsfrist von sechs Wochen (zum Beispiel durch Information auf der Rechnung) und die ihm zur Verfügung stehende Frist hinweisen.
(4) Hat der IDA fristgerecht Einwendungen gegen die Rechnung der Teleforte erhoben, ist die Teleforte berechtigt, ein standardisiertes Überprüfungsverfahren durchzuführen. Die aufgrund dieses standardisierten Überprüfungsverfahren ergehende Entscheidung der Teleforte, die die Richtigkeit der beeinspruchten Rechnung entweder bestätigt oder diese korrigiert, wird dem IDA schriftlich zugestellt. In diesem Falle ist der IDA berechtigt, binnen einem Monat nach Zugang der Überprüfungsentscheidung, weitere Überprüfungen zu verlangen, ansonsten die bestrittene Entgeltforderung als anerkannt gilt. Die Teleforte wird einen IDA in ihrer Entscheidung auf die Bedeutung seines Verhaltens und die ihm zur Verfügung stehende Frist hinweisen.
(5) Lehnt die Teleforte die Einwendungen endgültig ab oder trifft sie innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Einwendungen bei der für die Verrechnung zuständigen Stelle keine Entscheidung, so kann der IDA binnen einem Monat  nach Zugang der endgültigen Entscheidung oder nach erfolglosem Ablauf der Entscheidungsfrist, eine Streitschlichtung gemäß §§ 121 und 122 TKG in Anspruch nehmen oder den Rechtsweg beschreiten, anderenfalls bestrittene Entgeltforderungen als anerkannt gelten. Die Teleforte wird einen IDA in ihrer Entscheidung auf die Bedeutung seines Verhaltens und die ihm zur Verfügung stehende Frist hinweisen.
(6) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist der IDA berechtigt, Streit- und Beschwerdefälle nach § 122 TKG der Regulierungsbehörde vorzulegen. Das Verfahren vor der Regulierungsbehörde erfolgt gemäß der jeweils gültigen Richtlinie, die von der Regulierungsbehörde veröffentlicht wird.
(7) Werden im Rahmen eines Einspruchsverfahren vom IDA Zustimmungserklärungen erforderlich und von der Teleforte verlangt, so gilt seine Zustimmung als erteilt, wenn der IDA nicht innerhalb von drei Wochen ab Erhalt einer diesbezüglichen Aufforderung seine Zustimmung verweigert. Diese Zustimmung kann vom  IDA jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Aufforderung beinhaltet einen deutlich sichtbaren Hinweis über die Bedeutung seines Verhaltens, die ihm zur Verfügung stehende Frist sowie Angaben zum Übermittlungsempfänger.
(8) Wird bei Überprüfung der Höhe von in Rechnung gestellten verbindungsorientierten Entgelten ein Fehler festgestellt, welcher sich zum Nachteil des IDA ausgewirkt haben könnte, und lässt sich die richtige Höhe nicht ermitteln, so ist unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine Neuberechnung dieser Entgelte pauschal vorzunehmen. Als Grundlage für die Neuberechnung wird der Durchschnitt der verbindungsorientierten Entgelte der drei vorhergehenden Verrechnungszeiträume herangezogen, soweit diese nicht oder nicht vollständig vorhanden sind, wird der Durchschnitt der verbindungsorientierten Entgelte der drei nachfolgenden Verrechnungszeiträume herangezogen.
 
Anwendbares Recht, Vereinbarter Erfüllungsort, Gerichtsstand
 
§31 (1) Das Vertragsverhältnis zwischen der Teleforte und dem IDA unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes. Neben den Bestimmungen dieser AGB sowie den für das jeweilige Vertragsverhältnis anzuwendenden LB und EB gilt das TKG.
(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen TeleForte und dem IDA wird das sachlich zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt, vereinbart.
 
V. Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRÄGE MIT MINDESTVERTRAGSDAUER

Einvernehmliche Auflösung, Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses 

§32 (1) Eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Teleforte oder durch den IDA vor Ab­lauf der Mindestvertragsdauer ist ausgeschlossen. Auf schriftlichen Antrag des IDA  kann sich die Teleforte bereit erklären, das Vertragsverhältnis nach Ablauf der ordentlichen Kündi­gungs­frist  (§ 24 dieser AGB) einvernehmlich aufzulösen.
(2) Wird das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung durch die Teleforte, einvernehmliche Auf­lösung, durch Tod des IDA oder anlässlich der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver­mögen des IDA unbeschadet § 25a IO vor Ablauf der Mindest­ver­trags­dauer be­en­det, so ist mit Be­endigung des Vertragsverhältnisses für die Zeit zwischen der Vertragsbeendigung und dem Ende der Mindestvertragsdauer ein Restentgelt gemäß den in den Entgeltbestimmungen enthaltenen Bedingungen zu bezahlen. Das Restentgelt beträgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – das für diesen Zeitraum anfallende Grundentgelt. Für die Höhe ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses maßgeblich. Sind von der Teleforte zu erbringende Leistungen an eine Mindestvertragsdauer gebunden, so ist die Teleforte berechtigt, diesbezüglich erbrachte Leistungen ebenfalls als Restentgelt zurückzufordern. 
 
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