TeleForte

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TeleForte

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1. Gegenstand der Bedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen regeln in Zusammenhang mit der Tele-kommunikationskundenschutzverordnung die Erbringung von Mehrwertdiensten sowie konvergenter Dienste der TeleForte Telekommunikations AG (im folgenden TeleForte genannt). Diese Bedingungen sind ebenfalls auf den Leistungsumfang nicht deutscher Mehrwertdienste anzuwenden, sofern dies nicht explizit anderweitig vertraglich geregelt ist

2. Leistungen der TeleForte

a) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen im Rahmen eines Angebotes der TeleForte sowie aus den hier auf Bezug nehmen den Vereinbarungen, Preislisten, Produktbeschreibungen und Besondere Geschäftsbedingungen für bestimmte Produkte der TeleForte. b) Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit der Bereitstellung der Leis-tungen durch TeleForte zustande. c) TeleForte nimmt Meldungen zur Administration der Servicerufnum-mern werktäglich entgegen. Die Servicebereitschaft der TeleForte steht werktäglich von 9.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung. Der Samstag gilt nicht als Werktag. d) TeleForte aktiviert, administriert oder deaktiviert zu dem vom Kunden gewünschten Termin das Verkehrsführungsprogramm, wenn der Termin vorab durch TeleForte bestätigt wurde.

3. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten: a) Die Einhaltung der aktuell geltenden Gesetze, Regularien und Tarif-strukturen ist durch den Dienstebetreiber eigenständig sicherzustellen. Bei der Nutzung auch von nicht deutschen Diensten sind demnach die lokal jeweils aktuell geltenden Gesetze, Regularien und Tarifstrukturen in der Landeswährung je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der USt vom Dienstebetreiber eigenständig einzuhalten. b) Die Einhaltung der aktuell geltenden Bewerbungsregularien, insbesondere die Tarifkennzeichnung, ist gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Landes durch den Dienstebetreiber sicherzustellen. Die Preisangabe ist gut lesbar, deutlich sichtbar und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Servicerufnummer anzugeben. Auf den Abschluss eines Dauer-schuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für Anrufe aus den Mobilnetzen abweichende Preise gelten, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilnetzen anzugeben. c) Für die übermittelten Inhalte ist ausschließlich der Dienstebetreiber verantwortlich. Es dürfen keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten angeboten werden und es darf nicht auf Angebote mit solchem Inhalt hingewiesen werden. Dazu zählen vor allem Inhalte, die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt ver-herrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, geeignet sind, Kin-der oder Jugendliche sittlich in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen der TeleForte schädigen können. Die Inhaltskontrolle hat durch den Dienstebetreiber zu erfolgen. d) Es muss sichergestellt werden, dass keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderte Informationen, Sachen und sonstige Leistungen übersandt werden, wie z.B. unerwünschte und unverlangte Werbung per E-Mail, Fax, Telefon oder SMS ebenso wenig wie nicht gesetzeskonforme Einwählprogramme (d.h. „Dialer“). e) Die Verbindung zu kostenpflichtigen Servicerufnummern darf zudem nicht missbräuchlich verlängert werden. Hierzu kann auch das Schalten von Warteschleifen, unnötig langen Eingangsjingles zählen. f) Die durch TeleForte angebotenen und vereinbarten Preise sind entsprechend der Preisliste oder dem Preisangebot fristgerecht zu bezahlen. g) Der Kunde darf das Nutzungsrecht an der ihm zugeteilten Servicerufnummer in keinem Fall rechtsgeschäftlich an Dritte übertragen. h) Nach Abgabe einer Störungsmeldung sind die der TeleForte durch die Überprüfung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn keine Störung der über TeleForte vermittelten technischen Einrichtungen vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können. i) Die jeweiligen Dienste müssen täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr angeboten werden, sofern keine abweichenden Zeiten (periodische oder temporäre Zeitfenster) im Verkehrsführungsprogramm der Servicerufnummer eingestellt sind. j) Bei Informationsangeboten auf der Servicerufnummern Plattform der TeleForte muss der Kunde sein Informationsangebot mindestens sieben Werktage vor der betriebsfähigen Bereitstellung mittels Datenträger (z. B. CD-ROM) der TeleForte Telekommunikations AG, Maximilianstraße 14, 86150 Augsburg, übermitteln, oder per E-Mail an folgende Adresse: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können k) TeleForte ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die dem Kunden obliegenden Pflichten sowie bei begründeten erheblichen Verdachtsmomenten für die Pflichtverletzung nach Ziffer 3 die Servicerufnummer auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. l) Der Kunde wird von der TeleForte gegenüber Behörden, wie z. B. in Deutschland gegenüber der Bundesnetzagentur (BNA) nach § 66h TKG, als Anbieter der Dienstleistung genannt. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Kunden, Beschwerden, Anfragen u. ä. von Endverbrauchern eigenverantwortlich zu bearbeiten. Der bloße Verweis auf eine eventuelle Weitergabe der Rufnummern ist unzulässig. m) Sollte eine Behörde, wie z. B. in Deutschland die BNA nach § 149 TKG, gegenüber TeleForte Geldbußen verhängen, weil der Kunde den öffentlichen Pflichten/Gesetzen nicht nachgekommen ist, ist dieser Betrag der TeleForte vom Kunden zuzüglich einer Aufwandspauschale von 500,00 EUR zzgl. MwSt. zu erstatten. n) Bei Auskunftsersuchen von öffentlichen Institutionen (Ämtern, Polizei, Justiz, etc.) sowie von Endkunden bedingt durch einen vom Vertragspartner betriebenen Dienst erhebt TeleForte eine pauschale Bearbeitungsgebühr i. H. von 65,00 Euro zzgl. MwSt. je Fall. o) Der Kunde hat Teleforte unverzüglich jede Änderung seiner Firma, seines Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung sowie seiner Rechtsform mitzuteilen.

4. Nutzung durch Dritte

a) Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch von ihm zugelassene Nutzung der Servicerufnummer durch Dritte entstehen. b) Der Kunde muss bei einer von ihm zugelassenen Nutzung der Servicerufnummer durch Dritte sicherstellen, dass Dritte die unter Ziffer 3 aufgeführten Pflichten einhalten. c) Kosten, die durch unbefugte Nutzung des Servicerufnummer entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat.

5. Zahlungsbedingungen

a) Die Verbindungen, die der Kunde von TeleForte bezieht, werden ihm von der TeleForte in Rechnung gestellt, sofern dies nicht explizit vertraglich anderweitig geregelt ist. b) Für deutsche wie nicht deutsche Mehrwertdienste sind die vollen monatlichen Preise beginnend mit dem Monat der betriebsfähigen Bereitstellung zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Nachhinein zu zahlen. c) Sonstige Preise, insbesondere Verbindungspreise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. d) Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung dem genannten Konto gutgeschrieben sein oder bei der zuständigen Kundenbuchhaltung muss ein Scheck in Höhe des Rechnungsbetrages eingegangen sein. Bei einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung bucht TeleForte den Rechnungsbetrag vom vereinbarten Konto ab. e) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu. f) Bei einem gekündigten Vertragsverhältnis ist TeleForte berechtigt, in der nächsten Abrechnung nach Kündigungseingang, den gesamt resultierenden Betrag der Fixkosten die durch die vertragliche Restlaufzeit bestehen, in einer Summe abzurechnen. Etwaige weitere Verbindungsentgelte die durch Nutzung der Services entstehen werden weiterhin abgerechnet wie bisher. g) Für Bankgebühren, die durch Verschulden des Kunden angefallen sind, wird diesem zusätzlich zu den entstandenen Kosten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR berechnet. h) Bei einer erteilten Einzugsermächtigung ist für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen. Rücklastschriften werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 15,00 EUR je nicht eingelöster Buchung berechnet. i) Bei Bezahlung von Forderungen der TeleForte über ein Web-Bezahlsystem (z. B. Paypal) werden die Gebühren für die Nutzung des Bezahldienstes dem Kunden in vollem Umfang berechnet.

6. Ausschluss von Einwendungen

Kundenseitige Einwendungen gegen die Abrechnungen der TeleForte sind umgehend nach Zugang der jeweiligen Abrechnung bei der in der Rechnung genannten Hauptsitzadresse der TeleForte schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von zwei Wochen ab Abrechnungsdatum bei TeleForte eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben davon unberührt.

7. Abrechnung und Überweisung der Anbietervergütungen

a) Anbietervergütungen, die der Kunde für sein Informationsangebot erhält, werden monatlich gemeinsam mit den jeweils angefallenen Verbindungspreisen, Grundgebühren, Einrichtungsgebühren und sonstiger Kosten abgerechnet. Bei der Auszahlung der Vergütung werden die jeweils angefallenen Kosten mit ebendieser verrechnet. b) TeleForte überweist dem Kunden die Anbietervergütungen einmal im Monat. Die Anbietervergütungen werden, sofern nicht anders vereinbart, ca. sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Erfassungszeitraums (Kalendermonat) abgerechnet. Die Überweisung der Anbietervergütung erfolgt zur Mitte des dem Erfassungszeitraumes übernächst folgenden Monats. Die Vergütung wird im Gutschriftsverfahren abgerechnet. Dienste in Ländern außerhalb des Wirtschaftsraumes Deutschland, Österreich und Schweiz können hiervon abweichen. c) Die Höhe der Anbietervergütung mindert sich bei Forderungsausfällen auf der Anruferseite wie folgt: TeleForte stellt den tatsächlichen prozentualen Forderungsausfall fest, der auf die aus den Verbindungsdaten ermittelte Anbietervergütung des jeweiligen Erfassungszeitraumes entfällt. Als Forderungsausfall werden alle offenen Beträge erfasst, die als Aufwand ausgebucht werden. Sie beinhalten keine von TeleForte gewährten Gutschriften, Kulanzen sowie Forderungsausfälle, die auf Punkt 7e) zurückzuführen sind. d) Die bereits ausgezahlte Anbietervergütung wird nachträglich durch den festgestellten (ggf. prozentualen) Forderungsausfall anteilig gemindert. Entsprechend der vorstehenden Regelung ist TeleForte berechtigt, den Betrag der nachträglichen Entgeltminderung zzgl. darauf lastender Umsatzsteuer vom Kunden im Rahmen des vereinbarten Gutschriftsverfahrens zurückzufordern. Das gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Kunden bereits beendet ist. Zur Absicherung gegenüber Folgeausfällen ist Teleforte berechtigt vom Kunden eine Sicherheitsleistung einzubehalten, welche nicht zinswirksam angelegt werden muss. e) TeleForte ist berechtigt, bei nachgewiesenen kriminellen, gesetzwidrigen Handlungen oder Vertragsverstößen des Kunden, den Anrufer von der Zahlung der Rechnung zu befreien. Die Anbietervergütungen, die dem Kunden bereits vorab ausgezahlt wurden, werden in diesen Fällen pauschal zurückgefordert. f) Teleforte ist berechtigt den jeweiligen Umrechnungskurs auf etwaige Fremdwährungen nach der jeweiligen Zahlungsflussstruktur festzulegen. g) Je nach Produkt ist TeleForte berechtigt, vom Kunden eine Deposit-Zahlung einzufordern. Teleforte ist nicht verpflichtet diese zinswirksam anzulegen.

8. Pauschalierter Schadensersatz

a) Ergreift eine staatlich ermächtigte Institution, eine Regulierungsbehörde, wie in Deutschland die BNA, gegenüber dem Kunden eine behördliche Maßnahme, indem sie insbesondere eine rechtswidrig genutzte Nummer entzieht, so wird ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 65,00 EUR für jede Bearbeitung einer Einwendung berechnet. b) Der Schadensbetrag ist anzupassen, wenn TeleForte einen höheren Schaden nachweist. c) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt der TeleForte vorbehalten.

9. Änderungen der Preise, Leistungsbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) TeleForte ist im Fall der Entgeltregelung verpflichtet, die von einer staatlich ermächtigten Institution resp. einer Regulierungsbehörde (z.B. BNA) genehmigten oder überprüften Änderungen von Preisen oder entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Leistungsbeschreibungen zu übernehmen. Verträge, die andere Preise oder entgeltrelevante Bestandteile enthalten, sind in der Maßgabe gegenüber dem Kunden wirksam, dass der genehmigte, überprüfte oder angeordnete Preis bzw. die entgeltrelevanten Bestandteile an die Stelle des vereinbarten Preises bzw. der entgeltrelevanten Bestandteile treten. Bei Preiserhöhungen und sonstigen Änderungen zu Ungunsten des Kunden kann der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. b) Beabsichtigt TeleForte sonstige Preisänderungen, Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Leistungsbeschreibung, wird der Änderungsvorschlag dem Kunden schriftlich (z.B. per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich widerspricht. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, gilt der Änderungswunsch seitens TeleForte als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt.

11. Verzug

a) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann TeleForte zunächst die Anbietervergütung, wenn eine solche über Sharedcost- und Premium-Dienste vereinbart ist, mit ihren Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis verrechnen. Darüber hinaus ist TeleForte berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe, den Zugang zur Servicerufnummer auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. b) Kommt der Kunde I.) für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder II.) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann TeleForte das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. c) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der TeleForte vorbehalten. d) Gerät TeleForte mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetztes (§ 44 a TKG). Dies gilt allerdings nur, sofern TeleForte nicht nachweislich belegen kann, dass der Verzug nicht selbst verschuldet und außerhalb des Einflussbereichs der TeleForte war. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn TeleForte eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens zwei Wochen betragen muss.

12. Kündigung

a) Das Vertragsverhältnis ist, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, für beide Vertragspartner nach Ablauf von einer Mindestvertragslaufzeit von 6 Monaten zum Schluss eines jeden Monats mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. Die Kündigung muss der TeleForte, mit Hauptsitz Augsburg, oder dem Kunden schriftlich zugehen. b) Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Monats nach der betriebsfähigen Bereitstellung, so sind dennoch die monatlichen Preise für die Dauer der Mindestvertragslaufzeit zu zahlen. c) Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis, bevor die Serviceleistungen oder zusätzliche Leistungen betriebsfähig bereitgestellt oder bevor vereinbarte Änderungsarbeiten ausgeführt worden sind, so hat er TeleForte die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für den infolge der Kündigung notwendigen Abbau bereits installierter Telekommunikationseinrichtungen zu ersetzen, jedoch nicht über den Betrag des für die Bereitstellung oder Änderung vereinbarten Preises hinaus. d) Entzieht eine staatlich ermächtigte Institution oder eine Regulierungs-behörde dem Kunden das Recht zur Nutzung der dem Vertrag zu Grunde liegenden Rufnummer oder Kurzwahl wegen Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen oder ordnet diese die Abschaltung der Rufnummer an, ist TeleForte berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. e) Mit Kündigung des Vertrages über die Standardleistungen enden auch Vertragsverhältnisse über zusätzliche Leistungen.

13. Datenschutz

a) Sowohl TeleForte als auch der Kunde haben für die Einhaltung angemessener Datenschutzmaßnahmen Sorge zu tragen. Endkundendaten sind vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.

14. Sonstige Bedingungen

a) Sofern nach den jeweiligen Zuteilungsregeln (z.B. der BNA) und/oder anderen Bestimmungen zulässig, kann der Kunde die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der TeleForte auf einen Dritten übertragen, Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vorgenannte Einwilligung nicht unbillig verweigert werden darf. Näheres regeln die jeweiligen produktbezogenen Anhänge, wie die Bestimmungen im Vertrag und in den Angeboten der TeleForte. b) Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht. c) Gerichtsstand – auch im Urkunden-, Scheck- und Wechselprozess – ist das für Augsburg zuständige Gericht, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. d) Etwaige Schadensersatzforderungen gegenüber TeleForte sind maximal auf die Höhe der monatlichen Preise sowie der durchschnittlich angefallenen Verbindungskosten beschränkt. e) Es wird Schriftform vereinbart. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die Schriftform aufgehoben werden soll. f) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit dieses Vertrages nicht. Beide Parteien verpflichten sich für diesen Fall den rechtlich unwirksamen Teil durch einen rechtlich wirksamen Teil zu ersetzen der dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entspricht.

 
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