| AGB Deutschland |
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1. Gegenstand der Bedingungen
a) Die nachfolgenden Bedingungen regeln in Zusammenhang
mit der Telekommunikationskundenschutzverordnung sämtliche Leistungen der TeleForte
Telekommunikations AG (im folgenden TeleForte genannt) für den jeweiligen
Vertragspartner (in den folgenden Kunden genannt).
b) Zentraler Gegenstand dieser Regelungen ist die
Erbringung von Mehrwertdiensten sowie konvergenter Dienste durch die TeleForte.
Diese Bedingungen sind ebenfalls auf den Leistungsumfang nicht deutscher
Mehrwertdienste anzuwenden, sofern dies nicht explizit anderweitig vertraglich
geregelt ist.
c) Die Vertragserfüllung wird wesentlich durch die
regulatorischen Rahmenbedingungen beeinflusst (TKG, etc.). Das Risiko von
Änderungen ist nicht einseitig von TeleForte zu tragen. Eine Änderung der
Rahmenbedingungen kann zu einer Vertragsanpassung führen.
d) Die TeleForte erbringt ihre Dienstleistungen
ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, etwaiger
Besonderer Geschäftsbedingungen (BGB’s) sowie der vertragswirksamen
Preislisten. Abweichende Geschäftsbedingungen von Seiten des Kunden besitzen
keine Wirksamkeit, selbst dann nicht, wenn die TeleForte ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen hat.
e) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
die bereits bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und der
TeleForte als auch für zukünftige Verträge über Leistungen der TeleForte.
f) Bei Abweichung von Regelungen etwaiger BGB’s von
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die speziellen Bedingungen der
BGB’s.
g) Änderungen der Geschäftsbedingungen (ebenso: BGB’s
und Preislisten) werden dem Kunden schriftlich (Post, Fax, E-Mail) mitgeteilt.
Mit Ablauf einer Frist von 1 Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung gilt die
Zustimmung von Seiten des Kunden als erteilt. In dieser Frist gilt ein außerordentliches
Kündigungsrecht von Seiten des Kunden. Werden nur einzelne Leistungen geändert,
umfasst das außerordentliche Kündigungsrecht nur ebendiese Leistungen. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, gilt der Änderungswunsch
seitens TeleForte als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagenen
Änderungen fortgesetzt. Das Recht der Kunden zur Kündigung des Vertrages
bleibt hiervon unberührt.
2.
Leistungen der TeleForte
a)
TeleForte verwaltet für ihre Kunden, sowohl Rufnummern im Bereich der sog.
online gebillten (Mehrwert-)Dienste (Online-Billing – insb. 0180, 0800, 0137)
als auch Rufnummern im Bereich der sog. offline gebillten (Mehrwert-)Dienste
(Offline-Billing – z.B. 0900, 118xy) sowie nicht deutscher Mehrwertdienste.
b) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich
aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen im Rahmen eines Angebotes der
TeleForte sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Vereinbarungen, Preislisten,
Produktbeschreibungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Besonderen
Geschäftsbedingungen für bestimmte Produkte der TeleForte, die Bestandteil des
jeweiligen Vertrages sind. Preis- und Konditionenänderungen werden dem Kunden
schriftlich mitgeteilt (Post, Fax, E-Mail).
c) Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der
Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit der Bereitstellung
der Leistungen durch TeleForte zustande.
d) TeleForte nimmt Meldungen zur Administration der
Servicerufnummern werktäglich entgegen. Die Servicebereitschaft der TeleForte
steht Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis
17.00 Uhr zur Verfügung.
e) TeleForte aktiviert, administriert oder deaktiviert
zu dem vom Kunden gewünschten Termin das Verkehrsführungsprogramm, wenn der
Termin vorab durch TeleForte bestätigt wurde.
f) Eine generelle Erreichbarkeit und Abrechenbarkeit
der Dienste aus den Netzen aller Netzbetreiber kann nicht gewährleistet werden.
3.
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:
a) Die Einhaltung der aktuell geltenden Gesetze,
Regularien und Tarifstrukturen ist durch den Dienstebetreiber eigenständig
sicherzustellen. Bei der Nutzung auch von nicht deutschen Diensten sind demnach
die lokal jeweils aktuell geltenden Gesetze, Regularien und Tarifstrukturen in
der Landeswährung je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der USt vom
Dienstebetreiber eigenständig einzuhalten.
b) Die Einhaltung der aktuell geltenden
Bewerbungsregularien, insbesondere die Tarifkennzeichnung, ist gemäß den
Bestimmungen des jeweiligen Landes durch den Dienstebetreiber sicherzustellen.
Die Preisangabe ist gut lesbar,
deutlich sichtbar und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Servicerufnummer
anzugeben. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.
Soweit für Anrufe aus den Mobilnetzen abweichende Preise gelten, ist der
Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für
Anrufe aus den Mobilnetzen anzugeben.
c) Für die übermittelten Inhalte ist ausschließlich der
Dienstebetreiber verantwortlich. Es dürfen keine Informationsangebote mit
rechts- oder sittenwidrigen Inhalten angeboten werden und es darf nicht auf
Angebote mit solchem Inhalt hingewiesen werden. Dazu zählen vor allem Inhalte,
die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen
oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, geeignet sind, Kinder oder
Jugendliche sittlich in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen der TeleForte
schädigen können. Die Inhaltskontrolle hat durch den Dienstebetreiber zu
erfolgen.
d) Es muss sichergestellt werden, dass keine gesetzlich
verbotenen, unaufgeforderte Informationen, Sachen und sonstige Leistungen
übersandt werden, Die Verbindung zu kostenpflichtigen Servicerufnummern darf
zudem nicht missbräuchlich verlängert werden.
e)
Für die Schaltung deutscher
Premium Rate Servicerufnummern bedient sich die TeleForte zur Erbringung der
vertraglich geschuldeten Leistung gegenüber dem Kunden verschiedener
Netzbetreibern als Subunternehmen, die die Anbietervergütung bei anderen
Teilnehmernetzbetreibern im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden einziehen.
Diese gesamte kaufmännische Abwicklung mit dem Netzbetreiber
(Schaltungspartner der TeleForte), der sich wiederum Dritter zur Einbringung
von Kunden Forderungen bedienen und dabei selbst säumige Anrufer in einen Sperr-,
Mahn- sowie Inkassoprozess überführen kann, wird allein durch die TeleForte
durchgeführt.
Der Kunde verzichtet darauf, sich bei Fragen
zur kaufmännischen Abwicklung einer bestehenden Schaltung direkt an den
Netzbetreiber und dessen Erfüllungsgehilfen zu wenden. Entsprechende Anfragen von
Seiten des Kunden sind ausschließlich an die TeleForte zu richten.
f) Voraussetzung für die Freischaltung/Erbringung der
einzelnen Dienste durch die TeleForte ist die schriftliche Beauftragung der
jeweiligen Dienstleistungsbeschreibung mittels des gesondert dafür vorgesehenen
Auftragsformulars nebst etwaiger Anhänge (BGB, Preisliste, etc.).Der Vertrag kommt zustande, wenn die TeleForte diesen
Auftrag schriftlich bestätigt oder die gewünschte Dienstleistung freischaltet.
Die TeleForte kann den Kunden – im Rahmen der
Beauftragung einzelner Leistungen im Bereich Mehrwertdienste-Rufnummern -
verpflichten, eine schriftliche Dienstebeschreibung zu übermitteln. Die
TeleForte ist überdies berechtigt die Freischaltung des Dienstes bzw. der
Rufnummer vom Vorliegen/Inhalt einer solchen Dienstebeschreibung abhängig zu
machen. Bei einer Änderung der Inhalte des jeweiligen Dienstes muss der TeleForte
ohne Aufforderung eine geänderte Dienstebeschreibung vorgelegt werden.
g) Die TeleForte ist berechtigt die Bonität des Kunden
zu prüfen. Zu diesem Zweck können Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien
eingeholt werden.
h) Die TeleForte ist berechtigt zur Deckung etwaiger
Zahlungsausfälle des Kunden die Erbringung ihrer Leistungen von der Stellung
einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe durch den Kunden abhängig zu machen.
i) Der Kunde darf das Nutzungsrecht an der ihm
zugeteilten Servicerufnummer in keinem Fall rechtsgeschäftlich an Dritte
übertragen.
j) Nach Abgabe einer Störungsmeldung sind die der
TeleForte durch die Überprüfung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn
keine Störung der über TeleForte vermittelten technischen Einrichtungen
vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.
Als Berechnungsgrundlage hierfür gilt ein Aufwandsersatz in Höhe von 24,95 EUR
zzgl. MwSt. je angefangene Viertelstunde.
k) TeleForte ist berechtigt, bei schwerwiegenden
Verstößen gegen die dem Kunden obliegenden Pflichten sowie bei begründeten
erheblichen Verdachtsmomenten für die Pflichtverletzung nach Ziffer 3 die
Servicerufnummer auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem
Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.
l) Der Kunde wird von der TeleForte gegenüber Behörden,
wie z. B. in Deutschland gegenüber der Bundesnetzagentur (BNA) nach § 66h TKG, als
Anbieter der Dienstleistung genannt. Hieraus ergibt sich die Pflicht des
Kunden, Beschwerden, Anfragen u. ä. von Endverbrauchern eigenverantwortlich
zu bearbeiten.
m) Sollte eine Behörde, wie z. B. in Deutschland die
BNA nach § 149 TKG, gegenüber TeleForte Geldbußen verhängen, weil der Kunde den
öffentlichen Pflichten/Gesetzen nicht nachgekommen ist, ist dieser Betrag der
TeleForte vom Kunden zuzüglich einer Aufwandspauschale von 500,00 EUR
zzgl. MwSt. zu erstatten.
n) Bei Auskunftsersuchen von öffentlichen Institutionen
(Ämtern, Polizei, Justiz, etc.) sowie von Endkunden bedingt durch einen vom
Kunden betriebenen Dienst erhebt TeleForte eine pauschale Bearbeitungsgebühr i.
H. von 65,00 Euro zzgl. MwSt. je Fall.
o) Der Kunde hat Teleforte unverzüglich jede Änderung
seiner Firma, seines Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner
Bankverbindung sowie seiner Rechtsform mitzuteilen, ebenso eine Änderung der
Nutzungsberechtigung für eine durch die TeleForte verwaltete Rufnummer.
4. Nutzung durch Dritte
a) Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch
von ihm zugelassene Nutzung der Servicerufnummer durch Dritte entstehen.
b) Der Kunde muss bei einer von ihm zugelassenen
Nutzung der Servicerufnummer durch Dritte sicherstellen, dass Dritte die unter
Ziffer 3 aufgeführten Pflichten einhalten.
c) Kosten, die durch unbefugte Nutzung des
Servicerufnummer entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er
die unbefugte Nutzung zu vertreten hat.
5. Zahlungsbedingungen
a) Die durch TeleForte angebotenen und vereinbarten
Preise sind entsprechend der Preisliste oder dem Preisangebot fristgerecht zu
bezahlen.
b) Die Verbindungen, die der Kunde von TeleForte bezieht, werden ihm von
der TeleForte in Rechnung gestellt, sofern
dies nicht explizit vertraglich anderweitig geregelt ist.
c) Für deutsche wie nicht deutsche Mehrwertdienste sind
die vollen monatlichen Preise beginnend mit dem Monat der betriebsfähigen
Bereitstellung zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Nachhinein zu
zahlen.
d) Sonstige Preise, insbesondere Verbindungspreise sind
nach Erbringung der Leistung zu zahlen.
e) Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung
angegebene Konto zu zahlen und mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Als
Zugang gilt auch der Versand per E-Mail. Bei einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung
bucht TeleForte den Rechnungsbetrag vom vereinbarten Konto ab. Etwaige
Einwendungen gegen Rechnungen/Gutschriften von Seiten der TeleForte sind binnen
30 Tage nach Zugang der Rechnung schriftlich (Post, Fax) zu erheben.
Andernfalls gelten die Rechnungen/Gutschriften durch den Kunden als genehmigt.
f) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu,
soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen
Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
g) Bei einem gekündigten Vertragsverhältnis ist
TeleForte berechtigt, in der nächsten Abrechnung nach Kündigungseingang, den
gesamt resultierenden Betrag der Fixkosten die durch die vertragliche
Restlaufzeit bestehen, in einer Summe abzurechnen. Etwaige weitere
Verbindungsentgelte die durch Nutzung der Services entstehen werden weiterhin
abgerechnet wie bisher.
h) Für Bankgebühren, die durch Verschulden des Kunden
angefallen sind, wird diesem zusätzlich zu den entstandenen Kosten eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe von 10,00 EUR berechnet.
i) Bei einer erteilten Einzugsermächtigung ist für eine
ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen.
Rücklastschriften werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 15,00 EUR je nicht
eingelöster Buchung berechnet.
j) Bei Bezahlung von Forderungen der TeleForte über ein
Web-Bezahlsystem (z. B. Paypal) werden die Gebühren für die Nutzung des
Bezahldienstes dem Kunden in vollem Umfang berechnet.
k) TeleForte ist berechtigt, das Mahn-/Inkassorecht
bzw. notleidende Forderungen, ohne Informationspflicht an den Kunden, an Dritte
abzutreten.
6. Ausschluss von Einwendungen
Kundenseitige Einwendungen gegen die Abrechnungen der
TeleForte sind umgehend nach Zugang der jeweiligen Abrechnung bei der in der
Rechnung genannten Hauptsitzadresse der TeleForte schriftlich zu erheben.
Einwendungen müssen innerhalb von zwei Wochen ab Abrechnungsdatum bei
TeleForte eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen
gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen
nach Fristablauf bleiben davon unberührt.
7. Abrechnung und Überweisung der
Anbietervergütungen
a) Anbietervergütungen, die der Kunde für sein
Informationsangebot erhält, werden monatlich gemeinsam mit den jeweils
angefallenen Verbindungspreisen, Grundgebühren, Einrichtungsgebühren und
sonstiger Kosten abgerechnet. Bei der Auszahlung der Vergütung werden die
jeweils angefallenen Kosten mit ebendieser verrechnet.
b) TeleForte überweist dem Kunden die Anbietervergütungen
einmal im Monat. Die Anbietervergütungen werden, sofern nicht anders
vereinbart, 45 bis 50 Tage nach Ende des jeweiligen Erfassungszeitraums
(Kalendermonat) abgerechnet und ausgezahlt. Die Vergütung wird im Gutschriftsverfahren
abgerechnet. Dienste in Ländern außerhalb des Wirtschaftsraumes Deutschland,
Österreich und Schweiz können hiervon abweichen.
c) Die TeleForte ist nicht zur Auszahlung der
Anbietervergütung an den Kunden verpflichtet, soweit diese Auszahlung nicht
durch den Eingang eines entsprechenden Entgeltes bei TeleForte gedeckt ist. Die
TeleForte ist berechtigt zur Absicherung von Forderungsausfällen zunächst
lediglich eine Abschlagszahlung der Anbietervergütung auszuzahlen. Der Kunde
trägt ausschließlich das Forderungsausfall-, Rückbelastungs- und Inkassorisiko
unabhängig vom Grund des jeweiligen Ausfalls, dies gilt ebenfalls für
behördenseitig (z. B. BNA, BAKOM) verhängte Rechnungslegungs- und Inkassoverbote.
d) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass
Rückbelastungen und Nachzahlungen in voller Höhe an den Kunden weiterberechnet
werden. Die Höhe der Anbietervergütung mindert sich bei Forderungsausfällen auf
der Anruferseite wie folgt: TeleForte stellt den tatsächlichen prozentualen
Forderungsausfall fest, der auf die aus den Verbindungsdaten ermittelte
Anbietervergütung des jeweiligen Erfassungszeitraumes entfällt. Als Forderungsausfall
werden alle offenen Beträge erfasst, die als Aufwand ausgebucht werden. Sie
beinhalten keine von TeleForte gewährten Gutschriften, Kulanzen sowie
Forderungsausfälle, die auf Punkt 7g) zurückzuführen sind.
e) Die bereits ausgezahlte Anbietervergütung wird
nachträglich durch den festgestellten (ggf. prozentualen) Forderungsausfall
anteilig gemindert. Entsprechend der vorstehenden Regelung ist TeleForte
berechtigt, den Betrag der nachträglichen Entgeltminderung zzgl. darauf
lastender Umsatzsteuer vom Kunden im Rahmen des vereinbarten Gutschriftsverfahrens
zurückzufordern. Das gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Kunden
bereits beendet ist. Zur Absicherung gegenüber Folgeausfällen ist Teleforte
berechtigt vom Kunden eine Sicherheitsleistung einzubehalten, welche nicht
zinswirksam angelegt werden muss.
f) Die TeleForte ist berechtigt zur Deckung etwaiger
Zahlungsausfälle des Kunden die Erbringung ihrer Leistungen von der Stellung
einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe durch den Kunden abhängig zu machen.
g) TeleForte ist berechtigt, bei nachgewiesenen
kriminellen, gesetzwidrigen Handlungen oder Vertragsverstößen des Kunden, den
Anrufer von der Zahlung der Rechnung zu befreien. Die Anbietervergütungen, die
dem Kunden bereits vorab ausgezahlt wurden, werden in diesen Fällen pauschal
zurückgefordert. Im begründeten Verdachtfall auf Missbrauch einer
Mehrwertrufnummer ist die TeleForte berechtigt bis zur nachweisbaren Klärung
Auszahlungen der Anbietervergütung teilweise oder ganz zu sperren.
h) Teleforte ist berechtigt den jeweiligen
Umrechnungskurs auf etwaige Fremdwährungen nach der jeweiligen Zahlungsflussstruktur
festzulegen.
i) Je nach Produkt ist TeleForte berechtigt, vom Kunden
eine Deposit-Zahlung einzufordern.
j) Teleforte ist nicht verpflichtet
Sicherheitseinbehalte, Deposit-Zahlungen und dergleichen zinswirksam
anzulegen.
8. Pauschalierter Schadensersatz
a) Ergreift eine staatlich ermächtigte Institution,
eine Regulierungsbehörde, wie in Deutschland die BNA, gegenüber dem Kunden eine
behördliche Maßnahme, indem sie insbesondere eine rechtswidrig genutzte Nummer
entzieht, so wird ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 65,00 EUR
für jede Bearbeitung einer Einwendung berechnet.
b) Der Schadensbetrag ist anzupassen, wenn TeleForte
einen höheren Schaden nachweist.
c) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt der
TeleForte vorbehalten.
9. Änderungen der Preise durch
regulatorische Maßgaben
a) TeleForte ist im Fall der Entgeltregelung
verpflichtet, die von einer staatlich ermächtigten Institution respektive einer
Regulierungsbehörde (z.B. BNA) genehmigten oder überprüften Änderungen von
Preisen oder entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und Leistungsbeschreibungen zu übernehmen. Verträge, die andere Preise oder
entgeltrelevante Bestandteile enthalten, sind in der Maßgabe gegenüber dem
Kunden wirksam, dass der genehmigte, überprüfte oder angeordnete Preis bzw. die
entgeltrelevanten Bestandteile an die Stelle des vereinbarten Preises bzw. der
entgeltrelevanten Bestandteile treten.
10. Verzug
a) Der Kunde kommt mit der Zahlung der Entgelte oder
sonstigen Forderungen der TeleForte ohne gesonderte Mahnung in Verzug, wenn er
nicht binnen 14 Tage nach Rechnungszugang einen Zahlungsausgleich leistet.
b)Bei Zahlungsverzug des Kunden kann TeleForte zunächst
die Anbietervergütung, wenn eine solche über Sharedcost- und Premium-Dienste
vereinbart ist, mit ihren Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis verrechnen.
Darüber hinaus ist TeleForte berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht
unerheblicher Höhe, den Zugang zur Servicerufnummer auf Kosten des Kunden zu
sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise
zu zahlen.
c) Kommt der Kunde I.) für zwei aufeinander folgende
Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der
Preise oder II.) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate
erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den
monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann TeleForte
das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
d) Die Geltendmachung weiterer
Ansprüche oder anderer Rechte nach dem TKG (z. B. Sperre des Anschlusses) wegen
Zahlungsverzuges bleibt der TeleForte vorbehalten.
e) Befindet sich der Kunde mit der
Zahlung der Entgelte in Verzug ist die TeleForte berechtigt, dem Kunden ab
Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 8,00 % über dem Basiszinssatz in
Rechnung zu stellen.
f) Gerät TeleForte mit der geschuldeten Leistung in
Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
(§ 44 a TKG). Dies gilt allerdings nur, sofern TeleForte nicht nachweislich
belegen kann, dass der Verzug nicht selbst verschuldet und außerhalb des
Einflussbereichs (z.B. höhere Gewalt) der TeleForte war. Der Kunde ist nur
dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn TeleForte eine vom Kunden
gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens zwei Wochen betragen
muss.
11. Umsatzsteuer
Die Parteien gehen in Bezug auf die Frage der
Erbringung der Leistungen in der Leistungskette bei Mehrwertdiensten in
umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht von einer Behandlung im Sinne der sog.
Umsatzsteuerrechtlichen Branchenlösung gemäß § 45h Abs.4 TKG aus. Sollte den Fakturierungspartnern
jedoch im Rahmen der Abrechnung gegenüber TeleForte oder TeleForte im Rahmen
der Abrechnung der Anbietervergütungen gegenüber dem Kunden der Vorsteuerabzug
versagt werden, ist der Kunde verpflichtet, die ihm ausgezahlten
Umsatzsteuerbeträge an TeleForte zu erstatten zzgl. anfallender Zinsen in Höhe
von 6% p.a. (§ 238 AO).
12. Kündigung
a) Das Vertragsverhältnis ist,
sofern nicht projektbezogen oder abweichend vertraglich vereinbart, für beide
Vertragspartner nach Ablauf von einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten
zum Schluss eines jeden Monats mit einer Frist von 6 Monaten kündbar. Die Kündigung
muss der TeleForte, mit Hauptsitz Augsburg, oder dem Kunden schriftlich zugehen.
b) Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis
vor Ablauf eines Monats nach der betriebsfähigen Bereitstellung, so sind
dennoch die monatlichen Preise für die Dauer der Mindestvertragslaufzeit zu zahlen.
c) Kündigt der Kunde das
Vertragsverhältnis, bevor die Serviceleistungen oder zusätzliche Leistungen betriebsfähig
bereitgestellt oder bevor vereinbarte Änderungsarbeiten ausgeführt
worden sind, so hat er TeleForte die Aufwendungen für bereits durchgeführte
Arbeiten und für den infolge der Kündigung notwendigen Abbau bereits installierter
Telekommunikationseinrichtungen zu ersetzen, jedoch nicht über den
Betrag des für die Bereitstellung oder Änderung vereinbarten Preises hinaus.
d) Entzieht eine staatlich
ermächtigte Institution oder eine Regulierungsbehörde dem Kunden das Recht zur
Nutzung der dem Vertrag zu Grunde liegenden Rufnummer oder Kurzwahl wegen Nichterfüllung
von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen oder ordnet diese
die Abschaltung der Rufnummer an, ist TeleForte berechtigt, den Vertrag ohne
Einhaltung einer Frist zu kündigen.
e) Im Falle landesspezifischer
Änderungen von Gesetzen, Bestimmungen und Regularien, die für Teleforte und
etwaige Subunternehmer, deren TeleForte sich zur Erbringung der Leistungen
bedient, nicht umsetzbar sind, hat die Teleforte ein außerordentliches
Kündigungsrecht.
f) Mit Kündigung des Vertrages
über die Standardleistungen enden auch Vertragsverhältnisse über zusätzliche
Leistungen.
13. Datenschutz
a) Sowohl TeleForte als auch der
Kunde haben für die Einhaltung angemessener Datenschutzmaßnahmen Sorge zu
tragen. Endkundendaten sind vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.
14. Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung
a) Verstößt der Kunde gegen eine
seiner vertraglichen Pflichten und wird TeleForte deswegen von Dritten
einschließlich staatlicher Stellen auf Unterlassung,
Schadensersatz oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, stellt der Kunde
TeleForte im Innenverhältnis auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen während
der Laufzeit des Vertrages und danach frei.
b) Die Freistellung durch den
Kunden bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf die TeleForte im Rahmen der
Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten,
letztere auch für Rechtsberatung.
15. Servicequalität und
Störungsbeseitigung
a) TeleForte wird dem Kunden die
Leistungen schnellstmöglich zur Verfügung stellen. Bereitstellungstermine und
Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, falls diese dem Partner
schriftlich als verbindlich bestätigt
wurden. Als verbindlich vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich bei
einem von TeleForte nicht zu vertretenden vorübergehenden und unvorhersehbaren
Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum.
b) TeleForte sorgt im Rahmen der
betrieblichen und technischen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Betrieb der
Servicerufnummern. Soweit die TeleForte hinsichtlich der Leistungserbringung
die Qualität und die Verfügbarkeit dieser Netze Einfluss nehmen kann. Eine
grundsätzliche Gewährleistung kann nicht übernommen werden.
c) Soweit Störungen auftreten, hat
der Kunde diese unverzüglich TeleForte zu melden. Rufbereitschaft von Seiten
der TeleForte ist von Montag bis Donnerstag 9-18 Uhr, Freitag 9 – 17 Uhr gewährleistet,
oder über eine speziell benannte Hotline für Störungen außerhalb der Geschäftszeiten.
d) Soweit TeleForte mit der
Erbringung ihrer Leistungen in Verzug gerät, steht dem Kunden ein
Rücktrittsrecht zu, wenn er erfolglos eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Die Nachfrist muss mindestens 14 Tage
betragen. Andere Ansprüche des Kunden wegen Verzuges sind ausgeschlossen, soweit TeleForte nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig
gehandelt oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt hat.
16. Sonstige Bedingungen
a) Sofern nach den jeweiligen
Zuteilungsregeln (z.B. der BNA) und/oder anderen Bestimmungen zulässig, kann
der Kunde die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung der TeleForte auf einen Dritten übertragen.
b) Für die vertraglichen
Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht.
c) Gerichtsstand – auch im
Urkunden-, Scheck- und Wechselprozess – ist das für Augsburg zuständige
Gericht, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
d) Etwaige
Schadensersatzforderungen gegenüber TeleForte sind maximal auf die Höhe der
monatlichen Preise sowie der durchschnittlich angefallenen Verbindungskosten
beschränkt.
e) Es wird Schriftform vereinbart.
Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die
Schriftform aufgehoben werden soll.
f) Sollte eine der Bestimmungen
dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit
dieses Vertrages nicht. Beide Parteien verpflichten sich für diesen Fall den
rechtlich unwirksamen Teil durch einen rechtlich wirksamen Teil zu ersetzen der
dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entspricht.
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