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TeleForte

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1. Gegenstand der Bedingungen
a) Die nachfolgenden Bedingungen regeln in Zusammenhang mit der Telekommunikationskundenschutzverordnung sämtliche Leistungen der TeleForte Telekommunikations AG (im folgenden TeleForte genannt) für den jeweiligen Vertragspartner (in den folgenden Kunden genannt).
b) Zentraler Gegenstand dieser Regelungen ist die Erbringung von Mehrwertdiensten sowie konvergenter Dienste durch die TeleForte. Diese Bedingungen sind ebenfalls auf den Leistungsumfang nicht deutscher Mehrwertdienste anzuwenden, sofern dies nicht explizit anderweitig vertraglich geregelt ist.
c) Die Vertragserfüllung wird wesentlich durch die regulatorischen Rahmenbedingungen beeinflusst (TKG, etc.). Das Risiko von Änderungen ist nicht einseitig von TeleForte zu tragen. Eine Änderung der Rahmenbedingungen kann zu einer Vertragsanpassung führen.
d) Die TeleForte erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, etwaiger Besonderer Geschäftsbedingungen (BGB’s) sowie der vertragswirksamen Preislisten. Abweichende Geschäftsbedingungen von Seiten des Kunden besitzen keine Wirksamkeit, selbst dann nicht, wenn die TeleForte ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
e) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die bereits bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und der TeleForte als auch für zukünftige Verträge über Leistungen der TeleForte.
f) Bei Abweichung von Regelungen etwaiger BGB’s von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die speziellen Bedingungen der BGB’s.
g) Änderungen der Geschäftsbedingungen (ebenso: BGB’s und Preislisten) werden dem Kunden schriftlich (Post, Fax, E-Mail) mitgeteilt. Mit Ablauf einer Frist von 1 Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung gilt die Zustimmung von Seiten des Kunden als erteilt. In dieser Frist gilt ein außerordentliches Kündigungsrecht von Seiten des Kunden. Werden nur einzelne Leistungen geändert, umfasst das außerordentliche Kündigungsrecht nur ebendiese Leistungen. Übt der Kunde sein Wider­spruchsrecht aus, gilt der Än­derungs­wunsch seitens TeleForte als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorge­schlagenen Änderungen fort­gesetzt. Das Recht der Kunden zur Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt.
 
2. Leistungen der TeleForte
a) TeleForte verwaltet für ihre Kunden, sowohl Rufnummern im Bereich der sog. online gebillten (Mehrwert-)Dienste (Online-Billing – insb. 0180, 0800, 0137) als auch Rufnummern im Bereich der sog. offline gebillten (Mehrwert-)Dienste (Offline-Billing – z.B. 0900, 118xy) sowie nicht deutscher Mehrwertdienste.
b) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen im Rahmen eines Angebotes der TeleForte sowie aus den hier­auf Be­zug neh­men­den Vereinbarungen, Preislisten, Produktbeschreibungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Besonderen Geschäftsbedingungen für bestimmte Produkte der TeleForte, die Bestandteil des jeweiligen Vertrages sind. Preis- und Konditionenänderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt (Post, Fax, E-Mail).
c) Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit der Bereitstellung der Leistungen durch TeleForte zustande.
d) TeleForte nimmt Meldungen zur Administration der Servicerufnummern werktäglich entgegen. Die Servicebereitschaft der TeleForte steht Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr zur Verfügung.
e) TeleForte aktiviert, administriert oder deaktiviert zu dem vom Kunden gewünschten Termin das Verkehrsführungspro­gramm, wenn der Termin vorab durch TeleForte bestätigt wurde.
f) Eine generelle Erreichbarkeit und Abrechenbarkeit der Dienste aus den Netzen aller Netzbetreiber kann nicht gewährleistet werden.
 
3. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:
a) Die Einhaltung der aktuell geltenden Gesetze, Regularien und Tarifstrukturen ist durch den Dienstebetreiber eigenständig sicherzustellen. Bei der Nutzung auch von nicht deutschen Diensten sind demnach die lokal jeweils aktuell geltenden Gesetze, Regularien und Tarifstrukturen in der Landeswährung je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der USt vom Dienstebetreiber eigenständig einzuhalten.
b) Die Einhaltung der aktuell geltenden Bewerbungsregularien, insbesondere die Tarifkennzeichnung, ist gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Landes durch den Dienstebetreiber sicherzustellen. Die Preisangabe ist gut lesbar, deutlich sichtbar und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Servicerufnummer anzugeben. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für Anrufe aus den Mobilnetzen abweichende Preise gelten, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilnetzen anzugeben.
c) Für die übermittelten Inhalte ist ausschließlich der Dienstebetreiber verantwortlich. Es dürfen keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten angeboten werden und es darf nicht auf Angebote mit solchem Inhalt hingewiesen werden. Dazu zählen vor allem Inhalte, die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen der TeleForte schädigen können. Die Inhaltskontrolle hat durch den Dienstebetreiber zu erfolgen.
d) Es muss sichergestellt werden, dass keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderte Informationen, Sachen und sonstige Leistungen übersandt werden, Die Verbindung zu kostenpflichtigen Servicerufnummern darf zudem nicht missbräuchlich verlängert werden.
e) Für die Schaltung deutscher Premium Rate Servicerufnummern bedient sich die TeleForte zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegenüber dem Kunden verschiedener Netzbetreibern als Subunternehmen, die die Anbietervergütung bei anderen Teilnehmernetzbetreibern im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden einziehen. 
Diese gesamte kaufmännische Abwicklung mit dem Netzbetreiber (Schaltungspartner der TeleForte), der sich wiederum Dritter zur Einbringung von Kunden Forderungen bedienen und dabei selbst säumige Anrufer in einen Sperr-, Mahn- sowie Inkassoprozess überführen  kann, wird allein durch die TeleForte durchgeführt.
Der Kunde verzichtet darauf, sich bei Fragen zur kaufmännischen Abwicklung einer bestehenden Schaltung direkt an den Netzbetreiber und dessen Erfüllungsgehilfen zu wenden. Entsprechende Anfragen von Seiten des Kunden sind ausschließlich an die TeleForte zu richten.
f) Voraussetzung für die Freischaltung/Erbringung der einzelnen Dienste durch die TeleForte ist die schriftliche Beauftragung der jeweiligen Dienstleistungsbeschreibung mittels des gesondert dafür vorgesehenen Auftragsformulars nebst etwaiger Anhänge (BGB, Preisliste, etc.).Der Vertrag kommt zustande, wenn die TeleForte diesen Auftrag schriftlich bestätigt oder die gewünschte Dienstleistung freischaltet.
Die TeleForte kann den Kunden – im Rahmen der Beauftragung einzelner Leistungen im Bereich Mehrwertdienste-Rufnummern - verpflichten, eine schriftliche Dienstebeschreibung zu übermitteln. Die TeleForte ist überdies berechtigt die Freischaltung des Dienstes bzw. der Rufnummer vom Vorliegen/Inhalt einer solchen Dienstebeschreibung abhängig zu machen. Bei einer Änderung der Inhalte des jeweiligen Dienstes muss der TeleForte ohne Aufforderung eine geänderte Dienstebeschreibung vorgelegt werden.
g) Die TeleForte ist berechtigt die Bonität des Kunden zu prüfen. Zu diesem Zweck können Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien eingeholt werden.
h) Die TeleForte ist berechtigt zur Deckung etwaiger Zahlungsausfälle des Kunden die Erbringung ihrer Leistungen von der Stellung einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe durch den Kunden abhängig zu machen.
i) Der Kunde darf das Nutzungsrecht an der ihm zugeteilten Serviceruf­nummer in keinem Fall rechtsgeschäftlich an Dritte übertragen.
j) Nach Abgabe einer Störungsmeldung sind die der TeleForte durch die Überprüfung entstandenen Auf­wen­dun­gen zu er­setzen, wenn keine Stö­rung der über TeleForte vermittelten tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen vor­lag und der Kunde dies bei zumut­barer Fehlersuche hätte erkennen kön­nen. Als Berechnungsgrundlage hierfür gilt ein Aufwandsersatz in Höhe von 24,95 EUR zzgl. MwSt. je angefangene Viertelstunde.
k) TeleForte ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die dem Kunden obliegenden Pflichten sowie bei begründeten erheblichen Verdachtsmomenten für die Pflichtverletzung nach Ziffer 3 die Servicerufnummer auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.
l) Der Kunde wird von der TeleForte gegenüber Behörden, wie z. B. in Deutschland gegenüber der Bundesnetzagentur (BNA) nach § 66h TKG, als Anbieter der Dienst­leistung genannt. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Kunden, Beschwer­den, Anfragen u. ä. von Endverbrauchern eigenverant­wortlich zu bearbeiten.
m) Sollte eine Behörde, wie z. B. in Deutschland die BNA nach § 149 TKG, gegenüber TeleForte Geldbußen verhängen, weil der Kunde den öffentlichen Pflichten/Gesetzen nicht nachge­kommen ist, ist dieser Betrag der TeleForte vom Kunden zuzüglich einer Auf­wandspauschale von 500,00 EUR zzgl. MwSt. zu erstat­ten.
n) Bei Auskunftsersuchen von öffentlichen Institutionen (Ämtern, Polizei, Justiz, etc.) sowie von Endkunden bedingt durch einen vom Kunden betriebenen Dienst erhebt TeleForte eine pauschale Bearbeitungsgebühr i. H. von 65,00 Euro zzgl. MwSt. je Fall.
o) Der Kunde hat Teleforte unverzüglich jede Änderung seiner Firma, seines Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung sowie seiner Rechtsform mitzuteilen, ebenso eine Änderung der Nutzungsberechtigung für eine durch die TeleForte verwaltete Rufnummer.
 
 4. Nutzung durch Dritte
a) Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch von ihm zugelassene Nutzung der Servicerufnummer durch Dritte entstehen.
b) Der Kunde muss bei einer von ihm zugelassenen Nutzung der Servicerufnummer durch Dritte sicherstellen, dass Dritte die unter Ziffer 3 aufgeführ­ten Pflichten ein­halten.
c) Kosten, die durch unbe­fugte Nutzung des Servicerufnummer entstan­den sind, hat der Kunde zu zah­len, wenn und soweit er die unbe­fugte Nutzung zu ver­tre­ten hat.
 
 5. Zahlungsbedingungen
a) Die durch TeleForte angebotenen und vereinbarten Preise sind entsprechend der Preis­lis­te oder dem Preisangebot fristgerecht zu bezahlen.
b) Die Verbindungen, die der Kunde von TeleForte bezieht, werden ihm von der TeleForte in Rechnung gestellt, sofern dies nicht explizit vertraglich anderweitig geregelt ist.
c) Für deutsche wie nicht deutsche Mehrwertdienste sind die vollen monatlichen Preise beginnend mit dem Monat der be­triebs­fä­higen Bereitstellung zu zah­len. Danach sind diese Preise monatlich im Nachhinein zu zah­len.
d) Sonstige Preise, insbesondere Verbindungspreise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.
e) Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen und mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Als Zugang gilt auch der Versand per E-Mail. Bei einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung bucht TeleForte den Rechnungsbetrag vom vereinbarten Konto ab. Etwaige Einwendungen gegen Rechnungen/Gutschriften von Seiten der TeleForte sind binnen 30 Tage nach Zugang der Rechnung schriftlich (Post, Fax) zu erheben. Andernfalls gelten die Rechnungen/Gutschriften durch den Kunden als genehmigt.
f) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
g) Bei einem gekündigten Vertragsverhältnis ist TeleForte berechtigt, in der nächsten Abrechnung nach Kündigungseingang, den gesamt resultierenden Betrag der Fixkosten die durch die vertragliche Restlaufzeit bestehen, in einer Summe abzurechnen. Etwaige weitere Verbindungsentgelte die durch Nutzung der Services entstehen werden weiterhin abgerechnet wie bisher.
h) Für Bankgebühren, die durch Verschulden des Kunden angefallen sind, wird diesem zusätzlich zu den entstandenen Kosten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR berechnet.
i) Bei einer erteilten Einzugsermächtigung ist für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen. Rücklastschriften werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 15,00 EUR je nicht eingelöster Buchung berechnet.
j) Bei Bezahlung von Forderungen der TeleForte über ein Web-Bezahlsystem (z. B. Paypal) werden die Gebühren für die Nutzung des Bezahldienstes dem Kunden in vollem Umfang berechnet.
k) TeleForte ist berechtigt, das Mahn-/Inkassorecht bzw. notleidende Forderungen, ohne Informationspflicht an den Kunden, an Dritte abzutreten.
 
6. Ausschluss von Einwendungen
Kundenseitige Einwendungen gegen die Abrechnungen der TeleForte sind umgehend nach Zugang der jeweiligen Abrechnung bei der in der Rechnung genannten Hauptsitzadresse der TeleForte schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von zwei Wochen ab Abrech­nungs­datum bei TeleForte eingegan­gen sein. Die Un­terlas­sung rechtzeitiger Ein­wen­dungen gilt als Ge­neh­migung. Gesetzliche An­sprüche des Kunden bei Ein­wen­dun­gen nach Frist­ablauf bleiben davon unberührt.
 
7. Abrechnung und Überweisung der Anbietervergütungen
a) Anbietervergütungen, die der Kunde für sein Informations­angebot er­hält, werden monatlich gemeinsam mit den jeweils angefallenen Verbindungspreisen, Grundgebühren, Einrichtungsgebühren und sonstiger Kosten abgerechnet. Bei der Auszahlung der Vergütung werden die jeweils angefallenen Kosten mit ebendieser verrechnet.
b) TeleForte überweist dem Kunden die Anbieter­ver­­gü­tungen einmal im Monat. Die Anbie­tervergütungen wer­den, sofern nicht anders vereinbart, 45 bis 50 Tage nach Ende des jewei­ligen Er­fas­sungs­zeit­raums (Kalendermonat) ab­ge­­rechnet und ausgezahlt. Die Vergütung wird im Gut­schrift­sverfahren ab­ge­rechnet. Dienste in Ländern außerhalb des Wirtschaftsraumes Deutschland, Österreich und Schweiz können hiervon abweichen.
c) Die TeleForte ist nicht zur Auszahlung der Anbietervergütung an den Kunden verpflichtet, soweit diese Auszahlung nicht durch den Eingang eines entsprechenden Entgeltes bei TeleForte gedeckt ist. Die TeleForte ist berechtigt zur Absicherung von Forderungsausfällen zunächst lediglich eine Abschlagszahlung der Anbietervergütung auszuzahlen. Der Kunde trägt ausschließlich das Forderungsausfall-, Rückbelastungs- und Inkassorisiko unabhängig vom Grund des jeweiligen Ausfalls, dies gilt ebenfalls für behördenseitig (z. B. BNA, BAKOM) verhängte Rechnungslegungs- und Inkassoverbote.
d) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Rückbelastungen und Nachzahlungen in voller Höhe an den Kunden weiterberechnet werden. Die Höhe der Anbietervergütung mindert sich bei Forderungsausfällen auf der Anruferseite wie folgt: TeleForte stellt den tatsächlichen prozentualen Forderungs­ausfall fest, der auf die aus den Verbindungsdaten ermittelte Anbietervergütung des jeweiligen Erfassungszeitraumes entfällt. Als Forderungsausfall werden alle offenen Beträge erfasst, die als Aufwand ausgebucht werden. Sie beinhalten keine von TeleForte gewährten Gutschriften, Kulanzen sowie Forderungsausfälle, die auf Punkt 7g) zurückzuführen sind.
e) Die bereits ausgezahlte Anbietervergütung wird nachträglich durch den festgestellten (ggf. prozentualen) Forderungsausfall anteilig gemindert. Entsprechend der vorstehenden Regelung ist TeleForte berechtigt, den Betrag der nachträglichen Entgeltminderung zzgl. darauf lastender Umsatzsteuer vom Kunden im Rahmen des vereinbarten Gutschriftsverfahrens zurückzufordern. Das gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Kunden bereits beendet ist. Zur Absicherung gegenüber Folgeausfällen ist Teleforte berechtigt vom Kunden eine Sicherheitsleistung einzubehalten, welche nicht zinswirksam angelegt werden muss.
f) Die TeleForte ist berechtigt zur Deckung etwaiger Zahlungsausfälle des Kunden die Erbringung ihrer Leistungen von der Stellung einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe durch den Kunden abhängig zu machen.
g) TeleForte ist berechtigt, bei nachgewiesenen kriminellen, ge­setzwidrigen Handlungen oder Vertragsverstößen des Kunden, den Anrufer von der Zahlung der Rechnung zu befreien. Die Anbietervergütungen, die dem Kunden bereits vor­ab ausgezahlt wurden, werden in diesen Fällen pauschal zurückgefordert. Im begründeten Verdachtfall auf Missbrauch einer Mehrwertrufnummer ist die TeleForte berechtigt bis zur nachweisbaren Klärung Auszahlungen der Anbietervergütung teilweise oder ganz zu sperren.
h) Teleforte ist berechtigt den jeweiligen Umrechnungskurs auf etwaige Fremdwährungen nach der jeweiligen Zahlungsflussstruktur festzulegen.
i) Je nach Produkt ist TeleForte berechtigt, vom Kunden eine Deposit-Zahlung einzufordern.
j) Teleforte ist nicht verpflichtet Sicherheitseinbehalte, Deposit-Zahlun­gen und dergleichen zinswirksam anzulegen.
 
8. Pauschalierter Schadensersatz
a) Ergreift eine staatlich ermächtigte Institution, eine Regulierungsbehörde, wie in Deutschland die BNA, gegenüber dem Kunden eine behördliche Maßnahme, indem sie insbesondere eine rechtswidrig genutzte Nummer entzieht, so wird ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 65,00 EUR für jede Bearbeitung einer Einwendung berechnet.
b) Der Schadensbetrag ist anzupassen, wenn TeleForte einen höheren Schaden nachweist.
c) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt der TeleForte vorbehalten.
 
 9. Änderungen der Preise durch regulatorische Maßgaben
a) TeleForte ist im Fall der Entgeltregelung verpflichtet, die von einer staatlich ermächtigten Institution respektive einer Regulierungsbehörde (z.B. BNA) genehmigten oder überprüften Änderungen von Preisen oder entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Leistungsbeschreibungen zu übernehmen. Verträge, die andere Preise oder entgeltrelevante Bestandteile enthalten, sind in der Maßgabe gegenüber dem Kunden wirksam, dass der genehmigte, überprüfte oder angeordnete Preis bzw. die entgeltrelevanten Bestandteile an die Stelle des vereinbarten Preises bzw. der entgeltrelevanten Bestandteile treten.
 
10. Verzug
a) Der Kunde kommt mit der Zahlung der Entgelte oder sonstigen Forderungen der TeleForte ohne gesonderte Mahnung in Verzug, wenn er nicht binnen 14 Tage nach Rechnungszugang einen Zahlungsausgleich leistet.
b)Bei Zahlungsverzug des Kunden kann TeleForte zunächst die Anbietervergütung, wenn eine solche über Sharedcost- und Premium-Dienste vereinbart ist, mit ihren For­de­run­gen aus die­sem Vertragsverhältnis verrechnen. Darüber hinaus ist TeleForte berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe, den Zu­gang zur Servicerufnummer auf Kos­ten des Kun­den zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflich­tet, die mo­natlichen Preise zu zahlen.
c) Kommt der Kunde I.) für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder II.) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betra­ges, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate er­reicht, in Verzug, so kann TeleForte das Vertragsver­hältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
d) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche oder anderer Rechte nach dem TKG (z. B. Sperre des Anschlusses) wegen Zahlungsver­zuges bleibt der TeleForte vorbehalten.
e) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung der Entgelte in Verzug ist die TeleForte berechtigt, dem Kunden ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 8,00 % über dem Basiszinssatz in Rechnung zu stellen.
f) Gerät TeleForte mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Tele­kommuni­kationsgesetzes (§ 44 a TKG). Dies gilt allerdings nur, sofern TeleForte nicht nachweislich belegen kann, dass der Verzug nicht selbst verschuldet und außerhalb des Einflussbereichs (z.B. höhere Gewalt) der TeleForte war. Der Kun­de ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn TeleForte eine vom Kunden gesetzte ange­messene Nachfrist nicht ein­hält, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
 
11. Umsatzsteuer
 Die Parteien gehen in Bezug auf die Frage der Erbringung der Leistungen in der Leistungskette bei Mehrwertdiensten in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht von einer Behandlung im Sinne der sog. Umsatzsteuerrechtlichen Branchenlösung gemäß § 45h Abs.4 TKG aus. Sollte den Fakturierungspartnern jedoch im Rahmen der Abrechnung gegenüber TeleForte oder TeleForte im Rahmen der Abrechnung der Anbietervergütungen gegenüber dem Kunden der Vorsteuerabzug versagt werden, ist der Kunde verpflichtet, die ihm ausgezahlten Umsatzsteuerbeträge an TeleForte zu erstatten zzgl. anfallender Zinsen in Höhe von 6% p.a. (§ 238 AO).
 
12. Kündigung
a) Das Vertragsverhältnis ist, sofern nicht projektbezogen oder abweichend vertraglich vereinbart, für beide Vertragspartner nach Ablauf von einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten zum Schluss eines jeden Monats mit einer Frist von 6 Monaten kündbar. Die Kündigung muss der TeleForte, mit Hauptsitz Augsburg, oder dem Kunden schriftlich zu­ge­hen.
b) Kündigt der Kunde das Vertrags­verhältnis vor Ablauf eines Monats nach der betriebsfähigen Bereit­stel­lung, so sind dennoch die monatlichen Preise für die Dauer der Mindestvertragslaufzeit zu zahlen.
c) Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis, bevor die Serviceleistungen oder zusätzliche Leistungen be­triebsfä­hig be­­reitge­stellt oder bevor verein­barte Än­de­rungs­ar­beiten ausge­führt worden sind, so hat er TeleForte die Auf­wendungen für be­reits durchgeführte Arbeiten und für den in­fol­ge der Kündigung notwendigen Ab­bau bereits in­stal­lierter Te­le­kom­munikations­einrich­tungen zu erset­zen, je­doch nicht über den Betrag des für die Be­reit­stellung oder Än­derung ver­ein­bar­ten Preises hin­aus.
d) Entzieht eine staatlich ermächtigte Institution oder eine Regulierungsbehörde dem Kunden das Recht zur Nutzung der dem Vertrag zu Grunde liegenden Rufnummer oder Kurzwahl wegen Nicht­erfüllung von gesetzlichen oder behördlich aufer­legten Verpflichtungen oder ordnet diese die Ab­schaltung der Ruf­nummer an, ist TeleForte be­rech­tigt, den Vertrag ohne Ein­haltung ei­ner Frist zu kündi­gen.
e) Im Falle landesspezifischer Änderungen von Gesetzen, Bestimmungen und Regularien, die für Teleforte und etwaige Subunternehmer, deren TeleForte sich zur Erbringung der Leistungen bedient, nicht umsetzbar sind, hat die Teleforte ein außerordentliches Kündigungsrecht.
f) Mit Kündigung des Vertrages über die Standardleistungen enden auch Vertragsverhältnisse über zusätzliche Leistungen.
 
13. Datenschutz
a) Sowohl TeleForte als auch der Kunde haben für die Einhaltung angemessener Datenschutzmaßnahmen Sorge zu tragen. Endkundendaten sind vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.
 
14. Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung
a) Verstößt der Kunde gegen eine seiner vertraglichen Pflichten und wird TeleForte deswegen von Dritten einschließlich staatlicher Stellen auf Unterlassung, Schadensersatz oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, stellt der Kunde TeleForte im Innenverhältnis auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen während der Laufzeit des Vertrages und danach frei.
b) Die Freistellung durch den Kunden bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf die TeleForte im Rahmen der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten, letztere auch für Rechtsberatung.
 
15. Servicequalität und Störungsbeseitigung
a) TeleForte wird dem Kunden die Leistungen schnellstmöglich zur Verfügung stellen. Bereitstellungstermine und Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, falls diese dem Partner schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Als verbindlich vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich bei einem von TeleForte nicht zu vertretenden vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum.
b) TeleForte sorgt im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Betrieb der Servicerufnummern. Soweit die TeleForte hinsichtlich der Leistungserbringung die Qualität und die Verfügbarkeit dieser Netze Einfluss nehmen kann. Eine grundsätzliche Gewährleistung kann nicht übernommen werden.
c) Soweit Störungen auftreten, hat der Kunde diese unverzüglich TeleForte zu melden. Rufbereitschaft von Seiten der TeleForte ist von Montag bis Donnerstag 9-18 Uhr, Freitag 9 – 17 Uhr gewährleistet, oder über eine speziell benannte Hotline für Störungen außerhalb der Geschäftszeiten.
d) Soweit TeleForte mit der Erbringung ihrer Leistungen in Verzug gerät, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, wenn er erfolglos eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Die Nachfrist muss mindestens 14 Tage betragen. Andere Ansprüche des Kunden wegen Verzuges sind ausgeschlossen,  soweit TeleForte nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt hat.
 
16. Sonstige Bedingungen
a) Sofern nach den jeweiligen Zuteilungsregeln (z.B. der BNA) und/oder anderen Bestimmungen zulässig, kann der Kunde die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der TeleForte auf einen Dritten übertragen.
b) Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht.
c) Gerichtsstand – auch im Urkunden-, Scheck- und Wechselprozess – ist das für Augsburg zuständige Gericht, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
d) Etwaige Schadensersatzforderungen gegenüber TeleForte sind maximal auf die Höhe der monatlichen Preise sowie der durchschnittlich angefallenen Verbindungskosten beschränkt.
e) Es wird Schriftform vereinbart. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die Schriftform aufgehoben werden soll.
f) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit dieses Vertrages nicht. Beide Parteien verpflichten sich für diesen Fall den rechtlich unwirksamen Teil durch einen rechtlich wirksamen Teil zu ersetzen der dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entspricht.
 
 
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